Wer muss für die Reparaturkosten für eigenmächtig eingebaute Dachfenster in einer WEG aufkommen?

3 Antworten

Grundsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente zwingend gemeinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, 01.07.1985, 7 T 365/85; LG Darmstadt, 24.07.1986, 5 T 1343/85)

Hierzu nochmals das OLG Hamm: Fenster sind Fassadenbestandteil und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Anders lautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm vom 22.08.1991, NJW 1992)

http://www.fibucom.com/instandhaltungen/1123-fenster-gemeinschaftseigentum-sondereigentum-oder-beides-ein-bisschen.html

Also: Entweder die Reparatur selbst bezahlen lassen,  oder raus damit.

Die Sache ist ganz einfach: Der betreffende Eigentümer hat das Gemeinschaftseigentum unbefugt verändert und muß es zurück bauen, also die Fenster entfernen. Alternativ könnte die WEG die Veränderung des Gemeinschaftseigentums unter der Voraussetzung genehmigen daß der Eigentümer die Reparatur bezahlt.

Meine Frau hätte jetzt kein Problem. Diese Fenster raus und die alten wieder rein. Bei uns wird nichts weggeworfen!