P-Konto Guthaben/Überschuss ohne "3-Monatsregel" direkt an Gläubiger weiterleiten möglich?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kein P-Kontoinhaber, auch mit aktiven Kontopfändungen, ist gesetzlich daran gehindert, das, was er von seinem Guthaben/monatlichen Zahungseingängen nicht im laufenden Monat braucht, an seine pfändenden Gläubiger selbst zu überweisen, um so schneller von seinen Schulden (zudem mit geringeren Verzugszinsen) zu kommen. Offenbar ist das vielen Menschen überhaupt nicht bekannt- erstaunlich.
Sie können jeweils für jeden Monat den Ihnen zur Abzahlung Ihrer Schulden möglichen Betrag selbst ermitteln (im einen kleinen Puffer für Unvorhersehbares lassen) und entweder einen passenden Dauerauftrag einrichten oder einzelne Überweisungen (aufwändiger, aber bei unterschiedlichen Beträgen oder vielen kleinen Pfändungen verschiedener Gläubiger der einzige Weg) mit unterschiedlichen Beträgen (immer an den bestrangig pfändenden Gläubiger, bis dessen Forderungen erledigt sind) tätigen. Und alles ohne Anrechnung auf Ihren Pfändungsfreibetrag; niemand muss warten, bis die kontoführende Bank wegen Fristablauf zur Auskehrung verpflichtet ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung
Kyhar 
Fragesteller
 16.06.2023, 04:57

Wow, den größten Dank für diese Informationen, das wusste ich in der Tat nicht! Dies setzt ja in etwa sogar meinem Vorhaben gleich.

Aber 2 Fragen habe ich noch, bevor ich voller Tatendrang in die Filiale marschiere.

1.) wäre meine erste Option (obige Fragestellung) also rein theoretisch oder rechtlich möglich?

2. Einzelüberweisungen. Und diese leite ich dann wahrscheinlich jeweils immer am "Schalter" in der Filiale durch einen Mitarbeiter ein?

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Frankie4  18.06.2023, 01:38
@Kyhar

Wie ich ja bereits geschrieben habe: falls es Ihnen möglich ist, monatlich immer einen gleichen Betrag an den Gläubiger zu bezahlen, ginge es per von Ihnen einzurichtendem Dauerauftrag (ggfls. mit Aussetzung der Pfändung durch den Gläubiger - nur sinnvoll möglich, wenn es lediglich einen Pfändenden gibt). Ansonsten (bei regelmäßig unterschiedlichen Beträgen, und vielen kleinen gepfändeten Forderungen) bleibt nur die Einzelüberweisung - am Schalter oder online, falls Ihre Bank Ihnen den Online-Zugang trotz P-Kontos gelassen hat.

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Das solltest du mit deiner Bank besprechen, da es ja nicht den gesetzlichen Regelung zum P-Konto entspricht und du somit auf den dir zustehenden Pfändungsschutz verzichten würdest.
Wenn ich persönlich von dir einen schriftlichen Auftrag hätte, womit die Bank angewiesen wird, die Überschüsse, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen an den Gläubiger zu zahlen, und ein entsprechender Überweisungsauftrag vorliegt, hätte ich kein Problem damit, das auch entsprechend auszuführen. Aber je nach Bank kann es auch gut sein, dass man diesen zusätzlichen Aufwand nicht eingeht und schlichtweg auf die gesetzlichen Regelungen verweist. Mehr muss die Bank jedenfalls nicht machen. Du hast darauf keinen Anspruch.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zertif. Pfändungsexperte, qual. Kreditsachbearbeiter
Frankie4  15.06.2023, 20:39

Die Regelungen zum P-Konto sollen nur einen an sozialrechtliche Existenzminimum orientierten Mindesstandard aufrecht erhalten und den Abstieg von Pfändungsschuldnern verhindern. Weder ist es deren Ziel, die Tilgung von Schulden, auch schneller durch Eigeninitiative des Schuldners zu verhindern noch steht so etwas im Gesetz. Den von Ihnen behaupteten Widerspruch zum Pfändungsschutz gibt es nicht. Der Fragesteller sprach auch nicht vom Unterschreiten der Pfändungsfreibeträge.

Auch ist es rechtlich unzutreffend, wenn Sie schreiben, die Ausführung von erteilten Zahungsaufträgen wäre sozusagen ins Belieben der kontoführenden Bank oder Sparkasse gestellt.

Das Gegenteil ist richtig, wie sich ganz einfach aus § 675o Abs. 2 BGB ergibt:

„Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.“

Die Ausführung hat innerhalb der Frist des § 675s BGB zu erfolgen, wenn das nicht gemacht wird, regelt § 675y BGB etwaige Schadensersatzansprüche der Kontoinhabers und verhinderten Zahlers.

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