Mutter-Kind-Kur und Reha im selben Jahr?

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Hallo,

wenn man eine Reha der Rentenversicherung (oder Krankenversicherung § 40 SGB V) beantragt, sind alle vergleichbaren Maßnahmen anzurechnen. Müttergenesungskuren (§ 41 SGB V) werden dann als Vormaßnahme angerechnet. Ein vorzeitige Reha ist nur in dringenden medizinischen Gründen möglich.

Wenn man eine Vorsorgekur für Mütter (§ 24 SGB V) macht, wird diese nicht angerechnet.

Gruß

RHW

RHWWW  11.11.2012, 14:56

Danke für den Stern!

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