Lebenslanges Wohnrecht löschen?

2 Antworten

Das Wohnrecht kann im Zuge des Verkaufs an den neuen Eigentümer und dessen Eintrag ins Grundbuch gelösch werden. Der Notar nimmt den Löschungsauftrag gerne mit in den Kaufvertrag hinein - wenn Du dann einen Käufer gefunden hast.

Da die Rechte mit dem Tod des Berechtigten erloschen sind, sollte der Grundstückseigentümer die Löschung der Belastung im Grundbuch beantragen. Wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Erbe der Löschung beim Grundbuchamt widersprochen hat, darf das Nießbrauch- bzw. Wohnungsrecht, sofern Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Erben des Berechtigten gelöscht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Grundbuchordnung).

Der Löschungsbewilligung durch die Erben bedarf es nicht, wenn eine sog. „Vorlöschungsklausel“ im Grundbuch eingetragen ist (§ 23 Abs. 2 Grundbuchordnung).

Wenn das Sperrjahr vorbei ist, reicht regelmäßig der Nachweis des Erlöschens durch Sterbeurkunde aus.