Lebenslanges Wohnrecht löschen, wenn Berechtigte noch Leben aber Demenzkrank sind?

1 Antwort

Der Betreuer (also die Schwester) kann die Löschung des dinglichen Rechtes im Grundbuch anstelle des Betreuten vornehmen, bedarf hierfür aber der gerichtlichen Genehmigung nach § 1821 (1) BGB in Verbindung mit § 1908i (1) BGB.

In der Regel sollte die Darstellung ausreichen, dass aufgrund der Demenzerkrankung und einer festgestellten Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr mit einer Rückkehr in die Wohnung zu rechnen ist.

Vgl. auch Urteil des BGH vom 25.01.2012, XII ZB 479/11.