Kein Berechtigter Beifahrer von BF 17 welche Strafe?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Dann sind mir m. E. nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis), sondern im OWI-Bereich (251a BKat).

Für dich sehe ich hier keine ganz großen Probleme, Beihilfehandlungen im OWI-Bereich dürften mit relativ wenig Engagement verfolgt werden - zumal die initiale Sachverhaltsaufnahme ja schon das für den Vorsatz erforderliche Wissen deinerseits bestreitet.

Für deinen Freund hingegen ist der Autofahrspaß damit erst mal vorbei, die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG).

Andri123  19.07.2023, 17:23

Wort vergessen?

"Keine" ganz grossen Probleme? Glaub ich ja auch.

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Ja, könntest du.

Du wirst auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Was die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht daraus macht liegt an deiner Glaubwürdigkeit.

huhu12345 
Fragesteller
 19.07.2023, 09:36

Danke für die Antwort. Meinst du "Beihilfe" Fahrens ohne Fahrerlaubnis? Ich war ja der Beifahrer nicht der Fahrer

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Alarm67  19.07.2023, 10:36
@huhu12345

DU hast es einer Person ohne Führerschein emöglicht, DEIN Fahrzeug zu fahren.

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huhu12345 
Fragesteller
 19.07.2023, 10:48
@Alarm67

Das ist mir bewusst, aber die Person hat einen Führerschein

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Andri123  19.07.2023, 12:37
@huhu12345

In dem Moment ohne zulässige Begleitperson hatte die Person keinen Führerschein. Aber ich glaube nicht, dass Du dafür belangt wirst.

Warte halt ab und stell dieselbe Frage bitte nicht noch 10 mal hier ein.

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Answer123  19.07.2023, 17:14
@Andri123
In dem Moment ohne zulässige Begleitperson hatte die Person keinen Führerschein.

Da irrst du - das entspricht nicht der Rechtslage.

Aus § 6e StVG und § 48a FeV geht unzweifelhaft hervor, dass es sich bei der BF17-Regelung um eine Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG handelt. Auch dass eine Fahrerlaubnis bestehen muss, damit eine solche widerrufen werden kann (siehe meine Antwort), dürfte von selbst erschließen.

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Tiiii  16.03.2024, 07:44
@huhu12345

Nein, keine Beihilfe. Die Straftat verwirklicht der Halter als Täter durch das zulassen selbst.

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