Strafe für den Beifahrer?
Hallo, ich hätte mal eine Frage. Ich habe am Wochenende jemand mein Auto auf einem Parkplatz fahren lassen, leider ist die Person erst 17 und die Polizei hat uns erwischt. Zu meinen Angaben: 18 und in der Probezeit. Die Person hat zwar schon ihren Führerschein ist aber noch keine 18. Der Polizei habe ich auch angegeben, das ich die Person gefragt habe ob sie ihren Führerschein hat, da sie schon älter aussieht bin ich davon ausgegangen das sie 18 ist.
Was für eine Strafe können wir beide bekommen? Die Polizei hat uns lediglich 1 meter vorrollen sehen.
3 Antworten
Danke für die Nachfrage, BF17. Kann das die Tat ein wenig verbessern?
Verstehe ich das richtig: Die Person hat den BF17-Führerschein gemacht und hat eine BF17-Bescheinigung, mit der sie zusammen mit einer eingetragenen Begleitperson fahren darf, du bist jedoch keine eingetragener Begleitperson?
Dann sind mir m. E. nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis), sondern im OWI-Bereich (251a BKat).
Für dich sehe ich hier ganz großen Probleme, Beihilfehandlungen im OWI-Bereich dürften mit relativ wenig Engagement verfolgt werden - zumal die initiale Sachverhaltsaufnahme ja schon das für den Vorsatz erforderliche Wissen deinerseits bestreitet.
Für deinen Freund hingegen ist der Autofahrspaß damit erst mal vorbei:
Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).
Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).
Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.
"sie schauen das ich gut wegkomme mit einer Geldstrafe"
Hierauf hat die Polizei gar keinen Einfluss, die urteilen nämlich überhaupt nicht!
Geldstrafe, Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit. Und mal ernsthaft: Das kauft dir doch keiner ab, dass du das nicht gewusst hast!
Danke für die schnelle Antwort. Die Polizei hat das so aufgeschrieben, da ich die Person erst auf dem Geburtstag kennengelernt habe. Zudem meinten sie ich wäre sehr kooperativ und sie schauen das ich gut wegkomme mit einer Geldstrafe. Kann das sein?
Eher nicht. Wer lässt einen wildfremden Typ mit seinem Auto fahren? So blond kannst du doch nicht sein. Oder die Polizei denkt, du bist ein Dummchen. Aber die Polizei entscheidet das nicht, sondern die Staatsanwaltschaft.
Die Art wie ein Polizist schreibt, kann Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft haben. Man kennt sich. Und wenn die Staatsanwaltschaft weiß, der Polizist schafft ordentlich, kann sie zwischen den Zeilen lesen und sich etwas daran orientieren.
In hiesigen Fall glaube ich das nicht. Die Story stinkt. Wieso sollte man auf dem Parkplatz fahren, wenn man davon ausgeht, dass er fahren darf?!