Ich erbe von meinem Vater. Meine Tochter hat volle Erwerbsminderungsrente und wird vom Sozialamt aufgestockt. Wird das Erbe angerechnet?

2 Antworten

Hallo,

Die Bedarfsdeckungsvermutung gilt bei den Lebensunterhaltsleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 erster Halbsatz SGB XII ausdrücklich nicht. § 43 Abs. 1 SGB XII 

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haushaltsgemeinschaft/

hierzu heißt es an einem Beispiel:

" Lebt eine Mutter, die aufgrund ihrer geringen Erwerbsminderungsrente aufstockende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhält, gemeinsam mit ihrem erwerbstätigen Sohn in einer Gemeinschaft in einer Wohnung, so sind das Einkommen und das Vermögen des erwerbstätigen Sohnes bei der Ermittlung der ergänzenden (aufstockenden) Leistungen nicht zu berücksichtigen."

In o.g. Schilderung sollte m.M. im Sachverhalt ähnlich, nur angepasst zu verfahren sein.

Die Mutter hat jetzt ggf. durch die Erbschaft ausreichendes Einkommen und ist deshalb nicht mehr hilfebedürftig, bei der Tochter (!  ü. 25 ! ) ändert sich durch die Erbschaft der Mutter jedoch nichts an ihrer eigenen Bedürftigkeit. 

Fazit: 

die Mutter fällt vorerst aus dem Leistungsbezug ( bis Erbe aufgebraucht) und zahlt vom nunmehr eigenen Vermögen anteilige Wohnkosten.   

Die Tochter hat weiterhin Anrecht auf unterstützende Leistungen. 

evtl. hat später noch ein Mitglied von ff.net, wie  z.B. cyracus sachdienliche Hinweise zur Frage. 

Falls du mit deiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, wird die Aufstockung ausgesetzt, bis ungeschützte Vermögensteile aufgebraucht sind (so die Theorie).