Freiberufliche Arbeit oder nichtselbstständige Einnahmen auf St-Erkl.?

2 Antworten

Wie Eifelia schon schreibt, sind das auf keinen Fall Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und gehören nicht auf die Anlage N.

Einnahmen aus einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit gehören in die Anlage S.

Es gibt natürlich keinen Höchstbetrag, wie viel man verdienen darf, aber es gibt Grenzen, ab denen man zum Beispiel eine Anlage EÜR oder gar eine E-Bilanz abgeben muss.

Zur Frage Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit muss man sich zunächst mal anschauen, welche Art der Tätigkeit man da ausführt. Es gibt eine relativ klar umrissene Definition dessen, was als freiberufliche Tätigkeit gilt.Siehe dazu z.B.: https://www.kontolino.de/freiberufler-wissen-teil-1-wer-ist-freiberuflich-taetig/

Wenn Du künftig öfter vor hast, diese Art der Tätigkeit auszuüben, solltest Du diese Frage klären und schauen, ob Du ggf. ein Gewerbe anmelden musst.

Inwieweit das nun für eine einmalige Sache nachträglich notwendig ist, lässt sich sicher am schnellsten klären, indem Du bei Deinem Finanzamt anrufst und schlichtweg fragst, wie das aussieht. Die Kollegen dort sind meist sehr viel netter und hilfsbereiter, als man sich das so vorstellt...

Eifelia  22.10.2021, 14:49

"aber es gibt Grenzen, ab denen man zum Beispiel eine Anlage EÜR ... abgeben muss"

Stimmt seit 2016 nicht mehr, EÜR muss immer abgegeben werden.

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Kontolino  08.04.2023, 07:41
@Eifelia

Stimmt, der Satz ist ungeschickt formuliert. Richtiger wäre gewesen, dass es eine Grenze gibt, ab der anstatt einer Anlage EÜR die E-Bilabz einzureichen ist - und ab der keine so genannte vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr geführt werden darf,
Richtig ist aber auch, dass ein Freiberufler bzw eine Freiberuflerin auch jenseits dieser Grenzen nicht bilanzierungspflichtig wird, sie sind nie bilanzierungspflichtig.

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In der Anlage N werden nur nichtselbständige Einkünfte erklärt.

Beraterhonorar klingt nicht danach.

Wenn Du ansonsten nur nichtselbständige Einkünfte hast und das Honorar abzüglich der Betriebsausgaben nicht mehr als 410 € betrug (und es keinen sonstigen Grund für eine Steuererklärungspflicht gibt), MUSST Du keine Erklärung abgeben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung