Essen nicht bezahlt?

5 Antworten

Zur strafrechlichen Einstufung ist die Darstellung in Wikipedia ganz gut:

Im Strafrecht ist Zechprellerei zunächst nicht strafbar, sie wird es erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind und damit eine Straftat vorliegt. Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch möglicherweise um einen Eingehungsbetrug und damit um ein Vergehen nach § 263 Abs. 1 StGB. Dieses liegt vor, wenn der Zechpreller zunächst über Tatsachen getäuscht hat, die bei einem Kellner einen Irrtum hervorgerufen haben, woraufhin dieser eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, die einen Vermögensschaden (hier beim Gastwirt) verursacht hat.[3] Der Zechpreller muss bezüglich dieser Umstände Vorsatz gehabt haben, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
Problematisch ist in diesem Kontext regelmäßig die Frage, ob der Täter überhaupt eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. In Betracht kommt lediglich eine Täuschung über innere Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit – das Vorliegen dieser beiden Komponenten erklärt er nämlich konkludent bei seiner Bestellung. Wähnt sich der Gast im Moment der Bestellung also sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig, so kann kein Betrug vorliegen – auch dann nicht, wenn der Gast später aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt. Betrug liegt mithin nur vor, wenn der Gast von vorneherein nicht die Absicht hatte, zu zahlen.

Wenn Sie also einfach nur gedankenverloren gegangen ist, so kann sie einfach zurück gehen, zahlen, eventuell ein Trinkgeld geben und fertig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Wenn sie ein anstaendiger Mensch ist, soll sie hingehen und bezahlen. Eine Anzeige droht ihr dann nicht, weil sie sich dann ja auch nicht strafbar gemacht hat. Dazu muesste sie naemlich von Anfang an vorgehabt haben, nicht zu bezahlen. Das hatte sie aber nicht und wird ihr somit auch nicht nachgewiesen werden koennen.

Beim Betreten einer Gastronomie wird ein Bewirtungsvertrag abgeschlossen. Die Hauptpflicht beim Gast liegt dabei in der Bezahlung der Rechnung. Wird nicht bezahlt, dann liegt eine Pflichtverletzung vor. In der Folge kann nach § 280 Absatz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

zudem hat der Gastwirt die Möglichkeit den Gast auf Zahlung zu verklagen und damit den Gast gerichtlich auf Zahlung der Rechnung zu zwingen.

https://www.juraforum.de/lexikon/zechprellerei

Ich würde mich entschuldigen, würde aber nicht alleine zu dem Lokal gehen sondern einen Zeugen mitnehmen...

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden , wäre es gut Kontakt aufzunehmen und die Summe zu begleichen

Da fast jedes Restaurant über Kameras verfügt , könnte sie schon angezeigt sein , also ist schnelles Handeln gefragt.

Eine Anzeige bekommt sie, wenn sie nicht hin geht!!!

Was ja wohl auch logisch ist.

Sie soll dort umgehend anrufen, erzählen was passiert ist und dann geht sie hin und bezahlt.