Erbschaftssteuer bei Darlehen und Bürgschaft?

2 Antworten

Ich sehe diesen Fall gering fügig anders als Kollege @blackleather.

Ich denke man muss prüfen, wofür das Darlehen, für das Du Mitdarlehensnehmer bist, verwendet wurde. Wurde es z. B. für das Haus verwendet in dem Du mit gewohnt hast, so vertrete ich die Ansicht, dass es abzuziehen wäre.

Würdest Du Deinen Anteil am Darlehen anderweitig für Dich verwendet haben, dann nicht.

Leider schreibst Du nichts über Deine Verbindung zum Erblasser.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

@wfwbinder

Das Darlehen diente ebenfalls der Immobilienfinanzierung und ich lebe in dem Haus. Es handelte sich um die Lebensgefährtin


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@Corny1970

Das hatte ich vermutet, aber man kann sich nie sicher sein.

Somit hat das Darlehn der Werterhöhung gedient und ich sehe es daher als abzugsfähig an.

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@wfwbinder

Lieber Walter,

im Grundsatz sind wir uns ja wieder mal einig.

Aber: Auf die Verwendung des "hinzugeerbten" Darlehns kommt es bei der ErbSt doch überhaupt nicht an. Die Erblasserin hatte 50 % der Schulden --> diese 50 % hat Comy1970 geerbt --> diese 50 % sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

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Die Erbschaft des Grundstücks hat mit den Schulden nicht unmittelbar zu tun. Vielmehr sind diese völlig isoliert zu beurteilen.

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Bist du aufgrund des Erbfalls anstelle des abgelebten Schuldners getreten, dann werden die Schulden erwerbsmindernd berücksichtigt.

Für das Darlehn, bei dem du bereits Schuldner warst, gilt das natürlich nur insoweit, wie du neu (d.h. zusätzlich) Schuldner geworden bist; die Schulden, die du vor dem Erbfall schon hattest, hast du ja nicht hinzu"geerbt".

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Hinsichtlich des anderen Darlehns, für das du nur gebürgt hast, habe ich hingegen Zweifel. Dieses kann in deiner Erbschaftsteuererklärung ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn du anstelle des bisherigen Schuldners aufgrund deiner Erbenstellung zum neuen Schuldner wirst.

Hast du die Schulden hingegen nicht "geerbt", sondern ein anderer, bei dem aber nichts zu holen ist, weshalb du aufgrund deiner Bürgschaft in Anspruch genommen wirst, dann hat das mit dem Erbfall nichts zu tun und die Schulden sind folglich keine Nachlassverbindlichkeiten (jedenfalls nicht für dich). Dann gehören sie auch nicht in die Erbschaftsteuererklärung.


Vielen Dank, blackleather

ich bin Alleinerbe. Verstehe ich Dich also richtig: Da ich schon vor der Erbschaft Mitdarlehensnehmer war, ist dieses Darlehen nicht erbschaftssteuermindernd. Auch nicht teilweise.

Das Darlehen mit der Bürgschaft ist erbschaftssteuermindernd, weil ich Alleinerbe bin ?

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@Corny1970

Da ich schon vor der Erbschaft Mitdarlehensnehmer war, ist dieses Darlehen nicht erbschaftssteuermindernd.

Nein. Ich habe das Gegenteil gesagt:

Schulden erwerbsmindernd berücksichtigt. Für das Darlehn, bei dem du bereits Schuldner warst, gilt das ... insoweit, wie du neu (d.h. zusätzlich) Schuldner geworden  bist

Also diejenigen 50 %, für die du nicht Darlehnsnehmer warst, sind in der Erbschaftsteuererklärung abzugsfähig.

Das Darlehen mit der Bürgschaft ist erbschaftssteuermindernd, weil ich Alleinerbe bin ?

Allerdings. Aus diesem Darlehn wirst du nämlich künftig nicht als Bürge in Anspruch genommen, sondern als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin.

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