Ist es möglich eine Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt ohne Klage aussetzen zu lassen?
Gibt es irgendeine Möglichkeit, eine Einspruchentscheidung durch das Finanzamt zurücknehmen zu lassen, um die Erklärung noch (kulanter Weise) auf normalem Wege einreichen zu können? - also ohne Klage.
Hintergrund: eine nicht eingereichte EStE wurde vom FA geschätzt, ich habe Einspruch erhoben, aber die Erklärung nicht bis zur "spätesten Frist" eingereicht. Allerdings hatte ich immer fristgerecht um Aufschub gebeten, um meine Altjahre vorher noch chronologisch einreichen zu können. Da mir das FA darauf keine Antwort zukommen ließ, bin ich davon ausgegangen, dass es in Ordnung ginge, die Erklärung später abzugeben. Kürzlich bekam ich dann die Einspruchentscheidung
Schon mal herzlichen DAnk für Ihre Unterstützung.
5 Antworten
Fahrplan:
- Nachsehen, ob der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
- Nachsehen, ob der VdN in der Einspruchsentscheidung aufgehoben wurde.
- Falls Nein -> Nichts machen und einfach die Steuererklärung einreichen und die Änderung nach § 164 beantragen.
- Falls ja, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Innerhalb der Klagefrist die Steuererklärungen einreichen und die Änderung nach § 172 (1) Sätze 2 und 3 AO begehren, dabei auf die Klagefrist achten.
b) Klagen. Das ist nicht so schwer wie es aussieht, kostet allerdings mindestens 184 Euro Gerichtskosten.
Der VdN wurde in der Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben. Demnach könnte ich die Änderung nach §164 beantragen.
Nein. So wie du es schreibst. klingt es gefährlich. Du hast Schritt 1 vergessen.
Stand im Bescheid oben vor dem Zahlenteil und unter der Bezeichnung "Art der Steuerfestsetzung" der Satz, dass der Bescheid unter VdN ergangen ist?
Wenn das nicht der Fall ist, stand der Bescheid von Anfang an nicht unter VdN und so musste der VdN nicht aufgehoben werden.
Und wenn es der Fall ist: Gab es hinterher vielleicht einen neuen Bescheid ohne Zahlen, aber nur mit dem Vermerk, dass der VdN aufgehoben wird? Dann ist ebenfalls keiner mehr drauf.
Dreh- und Angelpunkt ist hier der Vorbehalt. Du musst sicherstellen, wie da der Status ist. Du beißt dich in den Hintern, wenn warumauchimmer der VdN weg ist und du jetzt nicht klagst.
Hallo EnnoWarMal,
ganz lieben Dank für die erneute Rückmeldung und den Hinweis auf die wichtigen Details.
Ich konnte mittlerweile nachsehen, was das FA auf den Bescheid geschrieben, nämlich "Der Bescheid ergeht nach §164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".
In der Einspruchentscheidung steht auf der ersten Seite "Der Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO bleibt bestehen."
Wenn ich jetzt also deine Beschreibung richtig interpretiere, wäre es ausreichend, die Erklärung einzureichen und die Änderung nach § 164 AO zu beantragen. Richtig?
Soll ich vorsichtshalber (zusätzlich) noch (parallel) die Klage einreichen?
p.s. ich finde es mega-genial, dass ihr euch so toll mit eurem Fachwissen engagiert.
Wenn der Bescheid unter VdN steht, ist es grundsätzlich unsinnig, Einspruch einzulegen - es sei denn, du machst geltend, durch den Vermerk beschwert zu sein, was aber vorliegend nicht zutreffen wird.
Dann ist es ja relativ einfach - Erklärungen einreichen und gut. Das wird von Amts wegen als Antrag auf Änderung nach § 164 AO gewertet und du erhälst neue Bescheide.
Wird bei uns übrigens auch so praktiziert, dass die Schätzungsbescheide nicht unter VdN stehen, ich sehe da auch keinen Vorteil drin.
Im Übrigen wäre ein begründeter Antrag (= Steuererklärung einreichen) innerhalb der Klagefrist möglich, wenn in deinem Fall kein VdN bestehen würde.
Wenn der Bescheid unter VdN steht, ist es grundsätzlich unsinnig, Einspruch einzulegen
Jein. Normalerweise hast du recht, aber wenn ich eine AdV haben will, brauche ich den Einspruch trotzdem. Da muss man halt abwägen.
Dann ist es ja relativ einfach - Erklärungen einreichen und gut. Das wird von Amts wegen als Antrag auf Änderung nach § 164 AO gewertet und du erhälst neue Bescheide.
Grundsätzlich richtig, aber mit der Wertung wäre ich vorsichtig und würde die Änderung nach 164 explizit beantragen. Schriftlich, formlos.
Im Übrigen wäre ein begründeter Antrag (= Steuererklärung einreichen) innerhalb der Klagefrist möglich, wenn in deinem Fall kein VdN bestehen würde.
Das war meine Option a) im Fahrplan.
Soll ich vorsichtshalber (zusätzlich) noch (parallel) die Klage einreichen?
Nein. Das kostet nur unnötig und die Klage würde mangels Rechtsschutzbedürfnis ohnehin abgewiesen.
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WEnn Die Einspruchsentscheidung lautet: DEr Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen, dann steht Dir die Klage offen.
Du reichst die Erklärungen ein und beantragst beim Finanzgericht das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Finanzamt die Erklärungen bearbeitet hat, weil durch die Festsetzung der Steuern gem. der eingereichten Erklärung sich die Klage erledigen würde.
Was mir aber etwas seltsam vorkommt, Schätzungsbescheide sind eigentlich immer vorläufig gem. § 165 AO, die geändert werden, wenn die Erklärungen eingehen. Dort sind Einsprüche nicht nötig, sondern nur die schnelle Einreichung der Erklärungen.
Also nochmal dringend auf die Bescheide sehen und die Erklärungen einreichen.
Sind die Schätzungen nicht vorläufig, oder unter vorbehalt der Nachprüfung, dann Klage.
richtig, Schätzungsbescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
ich befürchte aber, dass die Erklärung eine uralte ist, da vom Finanzamt regelmäßig der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird ....
dürfte sich also um eine Erklärung aus 2011 oder so handeln ....
Schätzungsbescheide sind eigentlich immer vorläufig gem. § 165 AO, die geändert werden,
Alle Bescheide enthalten einen Vorläufigkeitskatalog, aber der schützt nicht vor den Folgen des Bescheides, da die Vorläufigkeit stets punktuell ist. Deshalb auch der Katalog unter den Erläuterungen.
Was du meinst, ist wahrscheinlich der Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO.
Da muss ich dir sagen, dass die Finanzämter mehr und mehr dazu übergehen, den VdN-Vermerk nicht zu setzen, insbesondere bei Schätzbescheiden. Warum auch? Wenn die Steuer am Ende höher ist, kommt das Finanzamt ja nach § 173 noch ran.
Wenn der Bescheid allerdings unter VdN stand, war die Einlegung eines Einspruchs töricht. Mit der Einspruchsentscheidung dürfte der VdN gleich mit aufgehoben worden sein.
Gegen die Einspruchsentscheidung ist Klage vor dem Finanzgericht möglich. Wenn diese nicht erhoben wird, wird der Schätzungsbescheid beständskraftig. Wieso sollte das FA noch kulant sein wenn die Sache über Monate oder gar Jahre bei Dir liegen bleibt?
Du hast Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid eingelegt, die erforderliche Steuererklärung liegt dem Finanzamt aber noch nicht vor.
Ich sehe KEINE Möglichkeit außer der Klage (welche meines Erachtens auch auf verlorenen Füßen stehen würde, da das Finanzamt bisher zu 100% auf der "richtigen" Seite steht).
Was ist eigentlich so schwer daran, eine Erklärung fristgerecht einzureichen?
Nachdem ein Schätzungsbescheid vorliegt, dürfte es sich um die Erklärung 2013 handeln (wenn nicht sogar 2012).
Antrag auf schlichte Änderung innerhalb der Klagefrist geht durch Abgabe der Erklärung genauso, da muss nicht zwangsläufig eine Klage für eingereicht werden. Geschätzt wird übrigens auch VZ 2014 bereits.
ich habe mit meinen Finanzämtern telefoniert, Schätzungen vor Weihnachten sind def. nicht geplant.
und nachdem es bereits eine Einspruchsentscheidung gibt, ist dies wohl eine uralte Angelegenheit, schätze (bin aber NICHT beim Finanzamt ....) 2011
Sorry, hab nur ich jetzt einen Knoten in der Leitung ?
Wie ist jetzt die Einspruchsentscheidung im Wortlaut ?
Hallo EnnoWarMal,
zuerst ganz lieben Dank für die toll nachvollziehbare und ausführliche Antwort.
Der VdN wurde in der Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben. Demnach könnte ich die Änderung nach §164 beantragen. Habe doch richtig verstanden?