Ehrenamt und Firmenauto?

1 Antwort

Mit der Überlassung des Fahrzeugs wird auch eine KöR zum Unternehmer (Umsatzsteuer) bzw. zum ertragsteuerlichen Subjekt.

Aus Sicht der angestellten Pfarrer ist die Überlassung zur privaten (Mit-)Nutzung Arbeitslohn; beim GF ist sie wohl nach § 22 zu versteuern.

Besser wäre es da, die private (Mit-)Nutzung zu untersagen.