Dürfen Werksangehörige einen Jahreswagen weiterverkaufen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

von diesem vorteil wirst du vermutlich wenig sehen. dieser steuervorteil wurde geschaffen, weil es sich für werksangehörige (fast) nicht mehr lohnte, so ein geschäft einzugehen bzw. im zuge der hohen abschläge konnte es sogar sein, dass der mitarbeiter bei kauf und versteuerung sogar über den vergleichbaren marktpreisen lag. das macht wenig sinn. um über die mitarbeiter den werksverkauf wieder anzukurbeln, hat der gesetzgeber hier gegengesteuert und die konditionen an die neuen gegebenheiten angepasst.

üblicherweise müssen werksangehörige den wagen eine mindestfrist halten, ihn auf sich anmelden und können ihn dann verkaufen. diese frist liegt meist bei 6-12 monaten.

du kannst sicher jemanden anprechen, mit dem du deine wünsche durchgehst. der wird aber darauf bestehen, dass du den wagen dann auch abnimmst, damit er das verkaufsrisiko deiner modellgestaltung nicht tragen muss.

man bekommt also nach 6-12 monaten ein bereits zugelassenes modell. bei kauf ist die MwSt meist nicht ausweisbar.

Werksangehörige können natürlich einen Wagen gezielt nach den Wünschen des späteren Abnehmers kaufen. Die Wartezeit vor dem Weiterverkauf betrug früher 1 Jahr, wurde meines Wissens aber zwischenzeitlich auf 6 Monate verkürzt. Was Dir der Werksangehörige von seinem Rabatt und von den sonstigen Vergünstigungen beim Kauf weitergibt, ist ihm selbst überlassen. Und zu bedenken ist, dass Werksangehörige dies auch als Aufbesserung ihres Jahreseinkommens betrachten. Daher fährt man in der Regel besser, wenn man diese Fahrzeuge über eine Börse erwirbt, die jeder Hersteller für seine Mitarbeiter eingerichtet hat. Da kann man dann auch im Preis ordentlich verhandeln. Bei der auftragsbezogenen Bestellung sind diese Chancen sehr gering.

Ja!

Die Werksangehörigen dürfen nach einer gewissen Haltezeit (ca. 6 Monate) ihren mit Rabatt gekauften Herstellerwagen weiterverkaufen. Du kannst bei ihm bestellen und den Preis verhandeln. Bislang wurde die Differenz zwischen Herstellerlistenpreis und rabattiertem Werksangehörigenpreis als geldwerter Vorteil besteuert. Also nicht der Preis, sondern der Rabatt!

Hierzu findet sich folgender Artikel: http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/weihnachtsgeschenk-jahreswagenbesteuerung-wird-neu-geregelt;2502312

Der BFH hat im August 2009 (genaues Datum und Aktenzeichen des Urteils sind mir unbekannt) den Listenpreis verworfen und stattdessen den üblichen Händlerabgabepreis zugrundegelegt.

Als spannende Frage ergibt sich, ob auch die bisherige Nutzwertbesteuerung auf Listenpreisbasis für privatgenutzte Dienstwagen von dieser Rechtsprechung betroffen sein könnte. Bislang ist mir dazu kein Verfahren bekannt.