Betriebskostenabrechnung Mietwohnung 2021 und 2022 kamen erst im Oktober 2023?

2 Antworten

2021, sofern das Abrechnungsjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres besteht, hätte spätestens bis zum 31.12.2022 abgerechnet werden müssen.

Ausnahme:

Die Verspätung hat der Vermieter nicht zu vertreten!

Für die Abrechnung 2021 würde ich die Einrede der Verjährung erklären!

PS:

Guthaben muss jedoch ausgezahlt werde, hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Und logisch ist auch, wenn ihr mehr als die geforderte Pauschale zahlt, müssen auch diese Mehrzahlungen mit berücksichtigt und abgerechnet werden!!!

Ne die 40 € muss sie natürlich verrechnen.

Aber ja, je nachdem warum die erste Abrechnung nur vorläufig war, darf nachgefordert werden.