Beiträge zur KV für Lebensgefährten von der ESt absetzen?

3 Antworten

Da Ihr rechtlich - nach den Richtlinien von SGB II - als Bedarfsgemeinschaft geltet:

Unterhalt und KV-Beiträge

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html

StrgAltEntf 
Fragesteller
 09.01.2024, 13:52

Also sind die Beiträge in voller Höhe absetzbar? Das mit der Bedarfsgemeinschaft war auch die Begründung beim Jobcenter, weshalb jedwede Zahlungen eingestellt wurden. Für mich ist aber die Frage ob das Finanzamt das auch so sieht, denn steuerlich gibt es diese "Einstehensgemeinschaft" ja soweit ich weiß nicht, wenn man nicht verheiratet ist. Also zumindest ist ja keine gemeinsame Veranlagung möglich, wie das der Fall wäre wenn wir in der selben Situation aber verheiratet wären.

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Wer mit einer Person zusammen lebt, die kein, oder nur ein geringes Einkommen hat, aber für das Bürgergeld eine Bedarfsgemeinschaft angenommen wird, kann für diese Person jährlich einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrags:

Grundfreibetrags für 2023 10.908 Euro sowie für 2024 11.604 Euro;

(abzüglich des Betrags um den die eigenen Einkünfte der Person 624,- Euro pro Jahr überschreiten)

zuzüglich der Kosten für die Krankenkasse abziehen.

§ 33 a EStG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
StrgAltEntf 
Fragesteller
 11.01.2024, 10:06

Vielen Dank!

Rückwirkend geltend machen kann man das aber vermutlich nicht mehr? Die Situation war bereits im Jahr 2022 so, ich wusste es leider nicht und habe es bei der Steuererklärung nicht angegeben. Diese ist bereits durch und bezahlt.

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wfwbinder  11.01.2024, 10:57
@StrgAltEntf

Sieh mal auf den Steuerbescheid, ob da z. B. steht unter Vorbehalt der Nachprüfung, oder vorläufig.

Sonst müsste man sehen, ob man eine Änderungsvorschrift findet.

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StrgAltEntf 
Fragesteller
 11.01.2024, 11:08
@wfwbinder

Auf dem Bescheid steht ""Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig." - Der Bescheid ist vom 08.06.2023, also ist es vielleicht nicht mehr vorläufig?

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wfwbinder  11.01.2024, 11:21
@StrgAltEntf

Teilweise vorläufig bedeutet, dass es Dinge gibt, die beim BVerfG oder beim BFH liegen und daher sich durch geänderte Rechtslagen ändern könnten.

Da eine persönliche Beratung im Forum nicht zulässig ist, kann ich nur raten, einen Berufskollegen von mir mit dem Bescheid aufzusuchen udn prüfen zu lassen, ob eine Änderungsvorschrift anwendbar ist.

Das kann man wirklich nur herausfinden, wenn man den ganzen Fall kennt und nciht nur die paar Angaben aus der Frage. Kopie der abgegebenen Erklärung (wenn vorhanden) oder den Ausdruck von ELSTER udn der Bescheid, dann kann man prüfen.

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StrgAltEntf 
Fragesteller
 11.01.2024, 11:23
@wfwbinder

Ich verstehe! Vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Hilfe!

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Von Experte wfwbinder bestätigt

Ja - der Partner darf aber neben den bereits genannten Voraussetzungen auch kein nennenswertes Vermögen haben.

http://tinyurl.com/2v2bb3rm

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung
StrgAltEntf 
Fragesteller
 09.01.2024, 13:55

In diesem Fall hat der Partner im wahrsten des Wortes nichts. Sind die KV-Beiträge dann in vollem Umfang absetzbar? Und muss ich das, außer durch Kontoauszüge, anderweitig nachweisen? Z.b. durch irgendwelche Dokumente von seinem Krankenversicherungsanbieter oder vom Jobcenter, dass die Leistungen eingestellt hat bzw. ablehnt zu tragen? Oder reicht ein Eintrag in der Einkommenssteuererklärung?

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Eifelia  09.01.2024, 14:30
@StrgAltEntf

Es ist auch der zum Lebensunterhalt aufgewendete Betrag absetzbar - maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags.

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StrgAltEntf 
Fragesteller
 09.01.2024, 14:33
@Eifelia

Also kann man im Grunde den Grundfreibetrag pauschal absetzen oder muss man jede Aufwendung einzeln belegen? Ist mit Grundfreibetrag die gleiche Summe gemeint die auch bei mir als steuerlicher Freibetrag (10.908 € für 2023 z.B.) abgesetzt wird?

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Eifelia  09.01.2024, 14:37
@StrgAltEntf

S. EStR 33a.1, Absatz 5: Die Gewährung von Sachunterhalt, z.B. Unterkunft und Verpflegung, ist ausreichend. Die Steuer-ID-Nr. der unterhaltenen Person ist anzugeben.

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StrgAltEntf 
Fragesteller
 09.01.2024, 14:02

Ich habe mir den verlinkten Text durchgelesen, vielen Dank dafür! Lassen sich in diesem Sinne, im Rahmen des Höchstbetrages, noch andere Aufwendungen absetzen außer der KV? Wenn ja, welche?

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Andri123  09.01.2024, 15:06
@StrgAltEntf

Die KV kommt noch zum Grundfreibetrag dazu. In der Anlage Unterhalt trägst Du in Zeile 7 den Grundfreibetrag ein und in Zeile 11 die KV-Beiträge.

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