Außerordentliche Kündigung möglich?

2 Antworten

Der Hobbyraum scheint offenbar eine wirtschaftliche Einheit zusammen mit der Wohnung zu bilden. Somit wäre eine Kündigung nur allein des Hobbyraums nicht möglich.

Die außerordentliche Kündigung ist gemäß §543 Abs.2 Nr.1 BGB dennoch möglich, jedoch nicht für den Hobbyraum allein sondern für den gesamten Vertrag, also auch für die Wohnung. Voraussetzung ist eine vorherige Abmahnung an den Vermieter.

Des Weiteren kommt eine Mietminderung gemäß §536 BGB in Betracht für die fehlende Nutzbarbeit des Hobbyraums. Die Höhe der Minderung sollte aber mit einem Anwalt abgesprochen werden.

imager761  29.12.2019, 15:20
Die außerordentliche Kündigung ist gemäß §543 Abs.2 Nr.1 BGB dennoch möglich (...) für den gesamten Vertrag (...)

Neint: Nicht zum Wohnen bestimmte, unentgeltlich überlassene Nebenräume zählen gerade nicht zur Mietsache n. 543 Abs. 2. Nr. 1 BGB. Dies ergibt sich aus § 2 III Nr. 1a WoFlV sowie § 573b BGB, da der VM den Hobbykeller teilkündigen dürfte, wenn er daraus eine vermietbare Souterrainwohnung machen wollte.

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Aivas  29.12.2019, 15:54
@imager761

Der §573b BGB, den du hier ins Spiel bringst, hat für die gestellte Frage keinerlei Relevanz. Natürlich ist es ein Nebenraum, und natürlich dürfte der Vermieter diesen unter bestimmten Voraussetzungen teilkündigen. Aber das ist dann eine völlig andere Situation als die Problematik, um die es hier geht.

Der Raum gehört zur Mietsache, da er im Vertrag genannt ist. Und wichtig ist auch, dass es sich nicht um einen Gemeinschaftsraum handelt, sondern um einen Raum, des der Mieter zur alleinigen Nutzung zur Verfügung hat. Somit ergeben sich die entsprechenden Rechte.

Es ist haarsträubend, was du mal wieder an Argumentationen aufbringst um irgend etwas in falscher Weise zu begründen.

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Außerordentliche Kündigung möglich?

Nein:

  1. Der Hobbykeller zählt zwar zur Mietsache, ist aber unentgeltich überlassen. Nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume fallen insoweit nicht unter die Bestimmungen der Mietsache n. § 543 Abs. 2. Nr. 1 BGB. Dies ergibt sich u. a. auch aus § 2 II WoFlV sowie § 573b BGB, da der VM (dir deinen) Hobbykeller teilkündigen dürfte, wenn er daraus ein vermietbare Souterrainwohnung machen wollte.
  2. Eine außerordentlich fristlose Kündigung wg. eines Mietmangels setzt erstens Unzumutbarkeit der Einhaltung ordentlicher Kündigungsfrist, zweitens fruchtlosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist und drittens Gesundheitsgefährung voraus, von denen keine einzige vorliegt.

Im Ergebnis ist dir ordentliche Kündigung zum 31. März unter Mietzahlung mit angemessener Mietminderung abzuverlangen :-)

G imager761