Fall für die Wohngebäudeversicherung?

3 Antworten

Hallo...

ab 2012 gab es eine Gesetzesänderung...

Zum einen wäre die Frage, wie alt die Gebäudeversicherung ist, bestand sie vor oder nach 2012...?

wenn sie vor 2012... schon lief... ist die Chance gross, das das damit abgedeckt ist..nach dem Datum muß der Eigentümer erhebliche Eigenverantwortung nachweisen.

Das ist das eine, das andere ist, das die Wohngebäudeversicherung versuchen wird, den Vertrag zu kündigen...

also kann man nach deinen Informationen nichts genaues sagen, du musst schon noch mehr Details hier offenlegen...

grüssle

Kaine2 
Fragesteller
 09.02.2021, 00:37

Nein leider habe ich die Wohngebäudeversicherung 2014 gewechselt.. Was genau bedeutet erhebliche Eigenverantwortung?

Entschuldige, wenn ich blöd frage:)

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tellerchen  09.02.2021, 00:59
@Kaine2

sorry war 2007, musste erst nachgucken, also vor 2008 kannste fast das eigene Haus anzünden und es war durch gesetzesfehler versichert... nach 2008 muss man sich mangelnde Eigenverantwortung anlasten lassen... außerdem kann dich die Versicherung kündigen...so kopier das mal was ich meinte...Der Gesetzgeber hat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Jahr 2007 reformiert. Die gesetzlichen Regelungen zu den sogenannten vertraglichen Obliegenheiten (im Groben sind dies Auskunfts-, Mitwirkungs- und Schutzpflichten) wurden geändert. Während Versicherungsnehmer nach dem alten VVG bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung damit rechnen mussten, ihren Versicherungsanspruch vollständig zu verlieren, soll nach dem geänderten Gesetz bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Versicherungsanspruch trotzdem anteilsmäßig entsprechend der schwere der groben Fahrlässigkeit ausgezahlt werden. Man spricht von einer Quotelung.

Diese gesetzliche Änderung führte dazu dass die Obliegenheitsregelungen in den alten Versicherungsbedingungen unwirksam wurden. Denn in den alten Bedingungswerken der Versicherer ist entsprechend der alten gesetzlichen Regelung vorgesehen, dass Versicherte bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ihren Leistungsanspruch ggf. komplett verlieren, was nun gegen das neue VVG und die dort vorgesehene Quotelung verstößt. Dies stellte die Versicherungsunternehmen vor ein Problem. Denn Grundsätzlich kann die Versicherung die Vertäge nicht einseitig - also ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - ändern.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und den Versicherungen gesetzlich die befristete Möglichkeit eingeräum, ihre Vertragsbedingungen zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen bis Ende 2008 einseitig auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zu ändern. Weil es jedoch sehr aufwendig und teuer gewesen wäre sämtliche Versicherungsverträge entsprechend anzupassen, haben die Versicherungen fast alle auf eine Anpassung im Jahr 2008 verzichtet.

Dies hat nun gravierende Folgen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Obliegenheitenregelungen in den alten Vertragsbedingungen unwirksam sind, weil sie in ihrer Rechtsfolgenregelung gegen das neue VVG verstoßen. Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen Obliegenheiten in nicht angepassten Altverträgen vom Versicherungsnehmer überhaupt nicht mehr beachtet werden müssen; ein Vorteil für Versicherungsnehmer, der kaum hoch genug bewertet werden kann.

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tellerchenvor 18 Tagen

@tellerchen

Aufgrund der Unwirksamkeit habe der Versicherte auch keine sanktionierbare Mitwirkungsobliegenheit mehr im Nachprüfungsverfahren, mit der Folge, dass die Versicherung sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung und die daraus folgende Leistungsfreiheit berufen könne. Die Rente müsse insofern weiter gezahlt werden.

Ob diese Rechtsprechung sich letztlich durchsetzt, ist noch offen. Der Fall zeigt jedoch, welche immensen Vorteile nicht angepasste Altverträge für die Versicherungsnehmer bieten. Da die Versicherungsunternehmen die Vertäge seit Ende 2008 nicht mehr eineitig an das neue Gesetz anpassen können, bieten Sie den Versicherungsnehmern allerlei vermeintlich vorteilhafte Neuverträge oder Änderungen an.

Ziel der Versicherungen ist dabei sicherlich, die Unwirksamkeit der Obliegenheiten zu beseitigen. Dieses sollten sich Versicherungsnehmer stets vor Augen halten, wenn ihnen neue Angebote präsentiert werden. Wir empfehlen Versicherungsnehmern regelmäßig, Altverträge aus der Zeit vor dem Jahr 2008 nicht anzufassen.

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tellerchen  09.02.2021, 01:06
@tellerchen

kann sein das die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Begleichung verwährt , die begründen das bestimmt, das du die risse nicht rechtzeitig gesehen hast, um noch grösseren Schaden zu vermeiden...ich bin mir auch sicher... das die Versicherung, wenn sie dennoch zahlt, ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt... und die Versicherung kündigt...guck mal in deinem Vertragkleingedruckten "Sonderkündigungsrecht" der Versicherung...

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frodo1405  09.02.2021, 17:57

Welche Gesetzesänderung gab es 2012 ? Warum sollte die Versicherung kündigen ?

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Es würde in den Bereich der Leitungswasserversicherung gehören. Aber ohne den Versicherer und den Tarif zu kennen läßt sich hierzu keine Aussage treffen. Hier hilft es nur mit dem Versicherer in Kontakt zu treten, den Schaden zu melden und zu sehen wie er reagiert.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Sind die Regenfallrohre außerhalb des Gebäudes?

Dann sind Schäden daran nicht versichert!