ALG1 und TZ-Projektarbeit?

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Nebenverdienst

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige Tätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden. Sonderfälle beim Nebeneinkommen

Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis

eine Beschäftigung oder
eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt haben.

In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt aber mindestens weitere 165 Euro monatlich.

Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt vor, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, also z.B. bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von Übergangsgeld.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25648/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Nebenverdienst/Nebenverdienst-Nav.html

Ein Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit "macht nur Sinn", wenn der Arbeitslose in der Woche nur weniger als 15 Stunden arbeitet. Ab 15 Stunden regelmäßiger Beschäftigung in der Woche liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor.

Folge: Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil Arbeitslosigkeit eine Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld ist.