Falscher Kinderfreibetrag auf Gehaltsabrechnung?

2 Antworten

3 Kinderfreibeträge machen garantiert keine "mehrere Tausend" Euro aus.

Die Kinderfreibeträge haben nämlich überwiegend bei der Berechnung von Kirchensteuer udn Solidaritätszuschlag Bedeutung.

Entscheidend ist das Kindergeld, was der Steuerpflichtige bekommt.

Ausserdem regelt sich das bei der Steuererklärung komplett neu ein. Er braucht ja nur die "Anlagen Kind" richtig auszufüllen.

Wenn er übrigens nicht mehr allein mit seinen Kindern im Haushalt lebt, sondern eine weitere volljährige Person im Haushalt ist, so entfällt der Freibetrag für Alleinerziehende.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Es sind zwei Kinder die bei meinem vater leben. Außerdem zieht das Ganze sich ja schon über zwei Jahre also 170€ (laut meinem vater pro Monat) x 24 (Monate) = 4080€

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@cutelittlebear

Auch durch Wiederholen wird sich der Sachverhalt nicht ändern.

Der Fehler liegt nicht bei den Anderen, sondern bei Deinem Vater, wie Wfwbinder schon ausführt; er sollte halt bei seiner EkSt einfach die Anlage Kind korrekt ausfüllen.

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@Snooopy155

Seit wann muss man seine Gehaltsabrechnung selbst ausfüllen ? Dafür ist ja wohl offensichtlich die Buchhaltung und in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. Mein Vater hat es denen nämlich mitgeteilt als er im April 2015 dort angefangen hat und die haben es falscg eingetragen.

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@cutelittlebear

 Seit wann muss man seine Gehaltsabrechnung selbst ausfüllen ? Dafür ist ja wohl offensichtlich die Buchhaltung und in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. 

Der Arbeitgeber ist da raus. Der lädt die ELSTAM-Daten durch die Steuer-ID vom Finanzamt. Und nach diesen Daten muss er abrechnen, sonst ist er in der Haftung.

Ergo, beim Finanzamt muss korrigiert werden.

Für die zurückliegenden Jahre erfolgt die Korrektur automatisch durch die Steuererklärung, wenn die anlagen Kind richtig ausgefüllt werden.

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Entscheidend ist das Kindergeld, was der Steuerpflichtige bekommt.

Jein. Entscheidend ist, welchen Anspruch der Vater auf Kindergeld hat. Und dieser Anspruch ändert sich nicht durch die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge.

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@cutelittlebear

 Mein Vater bekommt für beide Kinder Kidnergeld.

Er muss dabei aber auf Deine  jüngeren Geschwister hinweisen, die anscheinend nicht bei ihm leben, denn die zählen als "Zählkinder" und erhöhen damit den Kindergeldanspruch für die Kinder, die bei ihm leben.

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In Ergänzung:

Die Eintragungen von Kinderfreibeträgen auf der "elektronischen Lohnsteuerkarte" bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM), die er Arbeitgeber für die Lohnberechnung abruft, beeinflussen die festzusetzende Jahressteuer nicht.

D.h. wenn eine Erklärung abgegeben wird und die Eintragungen darauf dann korrekt sind, wird die monatlich evtl. zu viel einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, SolZ und ggf. KiSt wieder erstattet.

Kinderfreibeträge und Kindergeld sind alternativ und nicht kumulativ. Freibeträge wirken sich bei Alleinerziehenden ca. ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 30.000 € (Zusammenveranlagung 60.000 €) aus.

Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben usw. von dem steuerpflichtigen Einnahmen (hier: das Bruttogehalt des Vaters) verbleibt.

Im Rahmen der Veranlagung wird eine Günstigerprüfung nacheinander für jedes zu berücksichtigende Kind vorgenommen.

Ist der (anteilige) Anspruch auf das jeweilige Kindergeld höher als eine Steuerersparnis durch Abzug eines (anteiligen) Kinderfreibetrags, so erfolgt kein Abzug im Rahmen der Steuerfestsetzung.

Umgekehrt muss der Anspruch auf das Kindergeld wieder der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet werden, wenn eine Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist. Sonst würde wie gesagt eine Doppelberücksichtigung erfolgen.

Daher ist der Kinderfreibetrag grds. nur bei "Besserverdienern" günstiger, weil dort der (Grenz-)Steuersatz entsprechend hoch ist.

Ich weise noch darauf hin, dass jedem Ehegatten grds. je Kind der halbe Kinderfreibetrag zusteht, auch wenn das Kindergeld jeweils nur einem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.

Eine Übertagung der "anderen Hälfte" kann unter Umstände ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich sein (wegen zu niedrigen/fehlenden Einkünften nicht unterhaltsverpflichtet oder die Unterhaltspflicht wird nicht zu mindestens 75% erfüllt).