Absperrvntil vom Wasserzähler?

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Zitat:

"Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle zur Gebäudekonstruktion gehörenden Gebäudeteile zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen und zwar selbst dann, wenn sie nur eine einzelne Wohnung versorgen. Das Gemeinschaftseigentum am Leitungssystem endet am ersten, nur vom einzelnen Wohnungseigentümer zu nutzenden Sperrventil. Ein Absperrventil, das ausschließlich zur Absperrung einer einzelnen Wohnung dient, ist somit grundsätzlich dem Sondereigentum zuzuordnen. In diesem Fall ist auch der betreffende Wohnungseigentümer für die Instandhaltung zuständig."

jgobond682  09.11.2020, 07:58

Hätt ich jetzt auch so gesehen

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