Das ist ganz klar ein Fall für einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt. (Der WP kann auch einen „unabhängigen“ Unternehmenswert bestimmen)
Viel zu komplex für dieses Forum! Und viel zu viele Risiken.
Das ist ganz klar ein Fall für einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt. (Der WP kann auch einen „unabhängigen“ Unternehmenswert bestimmen)
Viel zu komplex für dieses Forum! Und viel zu viele Risiken.
Wenn es um Randsteine am Gehweg geht, würde ich mich an Stadt oder Gemeinde wenden.
Ohne deren Auftrag darf da sowieso nichts passieren, da es sich um öffentlichen Raum handelt.
Und dort kann man den Verursacher ja mal erwähnen. Der Rest ist Sache der Stadt/ Gemeinde.
Für den Veräusserer könnte ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, sodass er auf den Gewinn Einkommensteuer zahlen muss. Scheidet aus, wenn er die Immobilie schon über 10 Jahre besitzt oder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen wäre zu beachten.
Im Ausland könnten natürlich auch Steuern anfallen, das hängt dann von den dortigen Steuergesetzen ab.
Die Bank will sich nicht auf einzelne Beträge festlegen lassen, sodass nicht der Eindruck entsteht, man hätte einen Anspruch auf eine Aufnahme in den entsprechenden Kundenkreis.
Man ist als Kunde ja auch nur interessant, wenn man die Bank mit dem Geld arbeiten lässt.
Wenn du zur deutschen Bank gehst und dort 2 Mio aufs Sparkonto legen willst und sonst nichts, wird man wohl nicht ins Wealth Management kommen.
1) Meines Erachtens gilt für den Hund zweifellos, dass er dir gehört, wenn du im Kaufvertrag stehst (wenn du dann noch beweisen kannst, dass du bezahlt hast gibt es gar keinen Grund zur Diskussion), selbst wenn deine Mutter dir das Geld geschenkt hätte, käme eine Pflichtteilsergänzung nicht in Frage. (Ich nehme an, der Kauf ist über 10 Jahre her). Wer die Versicherung gezahlt hat spielt keine Rolle.
2 und 3) Wenn du zweifellos nachweisen kannst, dass das Geld an dich gezahlt wurde und keine Hinweise vorliegen, dass du das Geld deiner Mutter geschenkt hast, kann dein Bruder hieran ebensowenig Ansprüche anmelden wie am Auto (egal auf wen versichert). Du musst halt nachweisen, dass es dein Geld ist und begründen, warum das Geld nicht auf deinem Konto lag.
4) Die Frage mit dem Haus ist etwas kniffliger, da ihm hier Ansprüche zustehen (keine weiteren Erben oder Testament vorausgesetzt). Im Zweifelsfall müsste man einen Gutachter beauftragen, den Wert des Hauses zu schätzen. Selbst dann wäre dein Bruder aber nicht verpflichtet, dir die Hälfte des Hauses zu überlassen.
5) Über die Kohle darf keiner von euch beiden alleine verfügen, da sie bis zur Erbauseinandersetzung insgesamt euch beiden gehört (nicht jedem die Hälfte)
Es scheint grundsätzlich ratsam zu sein einen Anwalt einzuschalten, falls dein Bruder nicht mit sich reden lässt.
Für mögliche Ergänzungen anderer Forumsmitglieder bin ich dankbar!
Das Autohaus kann das Auto nur mit der EVB Nummer zulassen.
Sobald das Auto zugelassen wurde, beginnt die Versicherung automatisch zu laufen.
Bei Abholung ist also nichts weiteres erforderlich.
Sollten die Heizkosten nicht über die Nebenkostenabrechnung ausgeglichen werden?
Die 50€ stellen ja lediglich einen Abschlag dar, den man sicherlich auf Basis des Vorjahresverbrauchs anpassen könnte.
Wenn neben der Lohnsteuer keine weitere Steuer abzuführen ist (insbesondere keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kurzarbeitergeld) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung!
Durch den Abzug von Werbungskosten (ggf. Auch nur des Arbeitnehmerpauschbetrages) kann sich aber eine Rückerstattung ergeben, hierfür hat man 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraumes Zeit.
Kosten trägt in der Regel der Käufer!
Vielleicht hilft dir das:
https://www.ausbildung-im-finanzamt.de/BVPlus/views/bvplus/register/registrierung.jsf
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden ist nach §4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei (ausgenommen kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und KFZ-Stellplätzen und ein paar andere spezielle Ausnahmen).
Nach §9 UStG kann auf die Befreiung verzichtet werden, sofern der Mieter die Räume selbst für Umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt.
Der Verzicht auf die Befreiung scheidet also aus, wenn die Vermietung an Privatpersonen erfolgt, die keine Unternehmer I.S.d. UStG sind.
Daher ist die Miete netto zu berechnen und unterliegt auch bei dem vermietenden Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.
Wichtig zu beachten ist der möglicherweise noch laufende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren für Gebäude nach §15a UStG.
Sofern in den letzten 10 Jahren keine Vorsteuer für die Errichtung oder Sanierung der Halle geltend gemacht wurden, sollte dies jedoch auch kein Risiko darstellen.
Also ich kenne das von der DVAG, die ja so weit ich weiß das gleiche ist.
Zum genauen Verdienst kann ich leider nichts sagen, weiß aber dass er wohl recht gut ist.
Allerdings halte ich absolut nichts von diesen Gesellschaften, da hier sogar sehr oft Quereinsteiger ohne fundierte Kenntnisse arbeiten, was meiner Meinung nach stark zu Lasten der Kunden geht.
Anscheinend wird dort auch ein recht unangenehmes Arbeitsklima gefördert.
Zur DVAG gab es da auch mal eine Doku auf ZDF oder so ..
Aber wenn’s in erster Linie um den Verdienst geht ist sowas wohl zu empfehlen!
Meiner Freundin wurde im Lehramtsreferendariat mit 1.200 netto von der Sparkasse ein Kredit von 20.000 Laufzeit 7 Jahre Zins 4,5 % angeboten.
14 % klingt sehr unseriös .. das ist ja ein Kreditkartenzins
Zumindest wenn es um eine GmbH oder KG geht.
Wenn die Einkünfte nur für den Progressionsvorbehalt eingerechnet werden (kenne das DBA nicht aus dem Stegreif) und die Einkünfte selbst somit nicht der Steuer unterliegen, ist m.E. Keine Anrechnung möglich. Sie zahlen auf diese Einkünfte in Deutschland ja auch keine Steuer.
Als Geschäftsführer müsstest du ja im Handelsregister eingetragen sein.
Ausserdem kennt deine Hausbank ja deine regelmäßigen Einkünfte.
Könnte mir vorstellen dass es bei der Hausbank eher klappt als im Autohaus direkt!
Ich denke das ist eine Frage, die nur jeder für sich entscheiden kann.
Ihre Perspektive ist natürlich nachvollziehbar.
Habt ihr die Wohnung gemeinsam gekauft oder hast du auch die mitgebracht? Wenn die auch von dir ist „profitiert“ sie im Trennungsfall ja sowieso von der Beziehung bzw. nach den von dir geschilderten Wertverhältnissen deckt ihr Anteil an der Wohnung ja ihren finanziellen Aufwand für die Sanierung.
Ich persönlich würde meine Freundin erst ins Grundbuch eintragen, wenn sie auch meine Frau ist. Dennoch fände ich es nicht fair meiner Freundin ihren Aufwand bei der Sanierung und der Kredittilgung nicht in Form von Substanz zu entschädigen (z.B. o.g. Wohnung).
Außerdem sollte man hier die Schenkungsteuer nicht unterschätzen, da sie dir ja offensichtlich die 50% nicht abkaufen wird. Zwischen einfachen Lebensgefährten liegt der Freibetrag bei nur 20.000€ und der Steuersatz ist ordentlich bei solch einer Schenkungshöhe.
Falls ihr das vorhabt, lasst euch von einem Steuerberater beraten!
Ich würde es als normale Einnahmen über 8400 buchen.
Die Buchung hat ja keinen Einfluss auf die Steuerbarkeit und damit macht man nichts verkehrt!
Grüße