Zulässigkeit Inkassokosten Paigo GmbH?

1 Antwort

Wenn also ein Gläubiger diese Gesetzesvorschrift zu beachten hat, wie können dann unverhältnismäßige Inkassokosten für einen Forderungseinzug rechtmäßig sein?

Im juristischen Sinne unverhältnismäßige Kosten sind nicht erstattungsfähig. Das ist aber nicht zwingend kongruent zu dem, was du subjektiv als unverhältnismäßig betrachtest.

Das Rechtsdienstleistungsregister gibt bei Suche "Paigo GmbH" keinen Treffer aus. Warum ist das so? Ich dachte nur registriertes Inkasso darf Forderungen einziehen.

Dann hast du vermutlich einen Tippfehler drinnen. Ich finde die sofort. Aktenzeichen 3712-8.444.

Es ist dem Gläubiger, der ja auch fähig ist einen Auftrag an ein Inkasso zu erklären ebenso zumutbar einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen

Hast du schon einmal einen Mahnbescheid beantragt? Ich kann dir aus der Praxis sagen, dass die formal korrekte Beantragung eines MB definitiv deutlich schwieriger ist, als ein Inkassobüro zu beauftragen. Was ich hingegen gar nicht mag, sind Inkassobüros, die für den MB noch zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen. Dadurch entsprechende zusätzliche Kosten sind m. W. auch regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Die von dir aufgeführte Kostenexplosion kann ich anhand deiner Schilderung nicht nachvollziehen. Wenn wir die mal prüfen sollen, bitte einmal eine aktuelle Forderungsaufstellung beim Inkassobüro anfordern (sofern nicht bereits vorhanden) und uns diese mal vorlegen.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche
GegenInkaso 
Fragesteller
 14.11.2021, 22:29

@Answer123

"Im juristischen Sinne unverhältnismäßige Kosten sind nicht erstattungsfähig. Das ist aber nicht zwingend kongruent zu dem, was du subjektiv als unverhältnismäßig betrachtest."

Vielen Dank für dein Interesse und deine Sachlichkeit!!!

Die juristische Pragmatik ist nicht so mein Ding - siehe Zitat. Gerne werde ich dein freundliches Angebot annehmen um entsprechenden Vorgang anhand Belegmaterial in deutlicheren Konturen zu explizieren! An späterer Stelle jedoch da ich die Sache zunächst ordnen muss.

Subjektiv, objektiv, kongruent. Fair gesehen (Recht auf faires Verfahren zu jedem Zeitpunkt) war dem Gläubiger durch 3* Beweisangebote* -meines Erachtens- bekannt dass ich mit Zahlungen (für die monatliche Studiengebühr) bereits in Zahlungsschwierigkeiten steckte (das war Beweisangebot 1). Da hilft auch kein Pistole-an-die-Brust-Waffengeklappere.

Viele Haushalte erleben, leider, in der Pandemiezeit wirtschaftliche Schwierigkeiten. In meinem Fall hatte ich obendrein zum Virus-Horrer wegen eines Schicksalsschlags auch noch einen Herzinfarkt.

Wegen der letzten 100,- € nach 18 Monaten Studiendauer wurde nicht einmal die Abschlussprüfung zum Erhalt für das Zertifikat als Abschluss überhaupt angedeutet.

Der Gläubiger hat - meines Erachtens- aus diesem Grund keinen gerichtsfest wasserdichten Rechtsverfolgungsanspruch. Denn wo bleibt die Erfüllung des Vertrags gläubigerseits aus dem dieser seinen 100%-igen Anspruch herleitet?

Tatbestandsmerkmale, Norm, Rechtsfolge, anspruchserhaltend, antragsgegnerisch, Duplik, Milleplik, rechtshemmend, BGB, ZPO, RDG, RVG inklusive Gbl.+ EG und viel Quietschen in meinem kleinen Kopf.

Ärgerlich ist die unterschiedliche rechtliche Deutungshoheit im Inkassorecht und das Kalkül, dies dort rechnet wo errunge Kostenminderungen dann jedoch im Geldbeutel eines Fachkundigen landen.

Aber ansonsten gelobt der BDIU "Code of Conduct" und Fairness als oberstes Motto. Wie konnten die das überhaupt tippen auf der Website bei all den hinter dem Rücken gekreuzten Fingern auf diesen Schwur? Erstaunlich !!!

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