zeitlich begrenzte Mietabsichtserklärung, Makler fordert nun Aufwandsentschädigung?

1 Antwort

Ist das Verlangen dieser Aufwandsentschädigung rechtens

Jein: Ist ein Aufwendungsersatz i. S. d. § 652 II BGB ausdrücklich vereinbart, darf der Makler konkrete, vergebliche Aufwendungen wie Reisekosten, Telefongebühren, Porto, Exposé, Anzeigen, Grundbuchauszug o. ä. in nachgewiesener Höhe (!) geltend machen, BGH; Az.: IVa ZR 173/85.