Wiedereinstellung nach Kündigung in Probezeit?
Ich hätte einen unbefristeten Vertrag gehabt. Nun hat mich mein AG vor Ablauf der Probezeit gekündigt. Die Stelle ist nun wieder "befristet" ausgeschrieben und ich soll mich noch einmal darauf bewerben. Der Chef war sich allerdings nicht ganz sicher, ob er mich rechtlich gesehen überhaupt wieder einstellen bzw. "befristet" einstellen dürfte, wenn ich doch vorher einen "unbefristeten" Vertrag hatte. Dafür gibt es wohl ein bestimmten Paragraphen - welchen ich nun suche. Das er mich wieder einstellen könnte, wenn er wollte, weiß ich bereits - jedoch benötige ich diesen Paragraphen, da ich es ihm vorlegen soll. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen-das wäre super. lg
3 Antworten
Schau mal was ich im Schwesterforum gutefrage.net hierzu fand. Ggf. die Frage dort noch einmal neu einstellen.
Wiedereinstellung nach Kündigung in der Probezeit
Die Firma kann dich zumindest nicht zeitlich neu befristen. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Befristung mit Sachgrund wäre hingegen denkbar.
Eh Zitterbacke, genaueres lesen kann unnötige Nachfragen ersparen.
Merti schreibt aber auch das der Chef sie nur befristet wieder einstellen will: „ Der Chef war sich allerdings nicht ganz sicher, ob er mich rechtlich gesehen überhaupt wieder einstellen bzw. „befristet“ einstellen dürfte,…“
In dem Kommentar auf Deine Antwort noch einmal deutlicher:
„ Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. „
Ich bin verwirrt.....dieser Satz "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig......." bezieht sich doch auf die Befristung mit Sachgrund.
Ich werde mal aus dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( TzBfG ) § 14 Zulässigkeit der Befristung Zitieren :
"(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. "
- http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Ich denke das ist der gesuchte § .
Gruß Z... .
Ich danke dir..Das, was der CHef beanstandet ist jedoch §14 ABsatz (2): "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.*Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren...genau das Gesetzt meine ich." Ich wäre ja vorher in einen unbefristeten Vertrag übergegangen. Hört sich ja nun als, als hätte er Recht und könne mich tatsächlich nicht "befristet" einstellen - oder?
@Merti:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Nach einem Spruch des BAG vom 06.04.2011 ist eine kalendermäßige Befristung möglich, wenn die vorherige Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt.
Dann sieh Dich mal hier um:
https://www.verdi-bub.de/index.php?id=1598
mehrfache Befristung mit Sachgrund.
Eh Billy , Merti schreibt :
Warum sollte ihr Chef keine neue Probezeit geben ? !