Wer ist haftbar zu machen?

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Der Verkäufer muss das Grundbuch lastenfrei machen. Also Darlehen zurück zahlen und dadurch wird die Grundschuld frei.

Dafür gibt es ja das Notaeranderkonto und den Treuhandauftrag.

Wenn aber die Bank die Löschungsbewilligung nicht gibt (z. B. der Verkäufer hat vergessen, dass er die Grundschuld mit einer weiteren Zweckerklärung noch für ein anderes Darlehen hat haften lassen), so trägt der Verkäufer die Folgen. 

Es ist seine Sache den Vertragsgegenstand lastenfrei zu machen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Ja, das passier immer genau da, wenn die Beleihung höher ist als der Kaufpreis. In der Regel überprüft der Notar das vor Kaufabschluss. Aber : das ist nicht seine Aufgabe! Der Käufer selber muss genau diesen Punkt selber überprüfen! Natürlich würde man gedanklich als Käufer nie auf die Idee kommen, das die Beleihung zu hoch ist und der Kauf nicht kostendeckend abgewickelt werden kann. Die Praxis zeigt jedoch, dass das oft der Fall ist. Insbesondere bei Verkauf ohne Markler ( der nämlich auf diesen Punkt auch meist noch ein Auge hält) . Das einzige was ihr machen könnt, wenn du das Haus unbedingt willst: geht zur Bank und sprecht mit denen. Rechte habt ihr keine. Jedoch sind Banken da oft Kompromiss Bereit, insbesondere wenn beim Eigentümer eine Insolvenz vor der Tür steht ( was ich annehme). Also: redet mit den Banken!

Wenn kein Rückritt vereinbart ist, kann man nicht einfach zurücktreten. Verhält sich ein Vertragspartner nicht wie vereinbart haftet er für den Verzugsschaden. Die Bank ist nicht Vertragspartner.

Ansonst gilt was vereinbart wurde

lazyjo:

wfwbinder hat es auf den Punkt gebracht.

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen (§ 442 (2) BGB)

Zu einer professionellen Vertragsabwicklung gehört m. E. , dass der Grundpfandrechtgsgläubiger (Bank) v o r  Vertragsabschluss dem Schuldner (Grundstückseigentümer) auf Verlangen schriftlich erklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Löschung bewilligt wrid.

Hierzu gehören eine detaillierte Forderungeaufstellung und  evtl. weitere Auflagen, etwa die Stellung einer Ersatzsicherheit (z. B.Verpfändung anderer Immobilien).

Wird dies vernachlässigt und nach Vertragbsabschluss festgestellt, dass die Forderung der Bank erheblich über dem Kaufpreis liegt und der Verkäufer nicht in der Lage oder bereit ist, die Differenz aufzugleichen, bleibt dem Käufer die Wahl, den Kaufpreis entsprechend erhöhen oder vom Vertrag zurückzutreten.