Privatinsolvenz des Nießbrauchers. Was kann der Insolvenzverwalter machen?

3 Antworten

Aus meiner Sicht ist die spannende Frage, wer denn genau wem das Haus geschenkt hat. Vielleicht bin ich hier auf dem Holzweg, aber das sollte auf jeden Fall mit einem Notar oder Fachanwalt diskutiert werden.

War das Haus im Besitz beider Eheleute A und B, so handelt es sich effektiv um zwei Schenkungen je einer Hälfte der Immobilie. Im Gegenzug erhielten A und B Nießbrauch gewährt.

Ist nun der Vater insolvent, so könnte in der Tat eine Rückforderung der Schenkung erfolgen - jedoch in diesem Fall nur für die Hälfte der Immobilie. Sein Nießbrauch erlöscht damit.

Die Mutter ist zwar Hausfrau und als solche ohne eigenes Einkommen, aber es könnte doch nur dann aufgrund Verarmung eine Rückforderung der zweiten Haushälfte erfolgen, wenn die Mutter nicht durch die Tochter unterstützt würde. Den Nießbrauch für die Immobilie hat sie ja kraft Schenkungsvertrag eigenständig.

Die rückgeforderte Immobilienhälfte kann dann in eine Teilungsversteigerung eingebracht werden, im Rahmen derer sicher auch die Tochter bieten könnte. Zu beachten ist hier, daß der Wert der Immobilienhälfte abzüglich des Nießbrauchsrechts der Mutter zu rechnen ist. Ist die Tochter also hinreichend liquide, könnte sie die Immobilie im Rahmen einer Teilungsversteigerung (oder falls der Insolvenzverwalter nicht mit einem höheren Versteigerungserlös rechnet, auch ohne die Versteigerung direkt durch Auslösung) erwerben und damit in Besitz der vollständigen Immobilie, die durch Nießbrauch der Mutter noch belastet ist, kommen.

In Deinem SAchverhalt fehlen Werte.

Ist zum Beispiel der Nießbrauch vom Wert vergleichbar einem normalen Kaufpreis?

Möglich wäre:

  1. Widerruf der Schenkung, weil sie innerhalb von 4 Jahren vor der Insolvenz erfolgte. §§ 129 ff InsO

  2. Rücknahme der Schenkung wegen Notlage des Schenkernden

Da der Wert zugunsten der Gläubiger genutzt werden muss, käme der Verkauf in Frage. Oder die Beschenkte (Tochter) gleicht mit einer Zahlung aus.

Es geht ja höchstens um den halben Wert.

saphirx 
Fragesteller
 05.05.2014, 10:18

Erstmal vielen Dank.

Der Nießbrauch hat einen jährlichen Wert von 12.000 Euro wohingegen der Wert der Immobilie weithaus höher liegt (3xx.xxx).

Was ist, wenn beide Parteien (Eheleute und C) keine Rücknahme der Schenkung wollen? Das Eigentum ist ja bereits an C übergegangen.

Könntest du mir erklären wieso der Verkauf in Frage kommt? Die Immobilie gehört ja A nicht mehr und neuer Eigentümer ist C. Wie kann dann etwas von jemand anderen verkauft werden?

"Es geht ja höchstens um den halben Wert." Was ist damit gemeint?

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freelance  05.05.2014, 14:45
@saphirx
  • der halbe Wert? -> Weil ja A UND B an C verschenken. Das lässt die 50% vermuten, weil ja B mit der Insolvenz wohl nichts zu tun hat
  • neuer Eigentümer ist C -> daher solltest du §§129 ff InsO lesen, denn hier gibt es Fristen, sonst würde jeder kurz vor einer Insolvenz sein Vermögen verschenken und es damit vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter schützen

wfwbinder möge weiteres ausführen.

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wfwbinder  05.05.2014, 17:14
@saphirx

@saphirx

Der Jahreswert des Nießbrauchs ist ja auf den Kapitalwert hochzurechnen. Wenn z. B. der Mann 50 wäre und die Frau 45, dann ist zu prüfen, bei welchem dieser Werte, der Vervielfältiger höher ist. der wäre hier für den Mann 14,867, für die Frau 16,328. Damit der Wert des Nießbrauchs 195.936,- Euro.

Damit wäre der Wert der Übertragung bei einem Wert des Hauses von 350.000,- dann noch 154.064,- Euro. Die Hälfte, die der Vater geschenkt hat somit ca. 77.000,-, die dann ggf. auszugleichen wären.

Ich gehe mal davon aus, dass beide Elternteile im Grundbuch waren. Nur der Vater geht ja in insolvenz, also nur auf den Teil der Schenkung hat der Insolvenzverwalter zugriff.

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Welche Möglichkeiten hat der Insolvenzverwalter?

Er könnte die gesamte Schenkung widerrufen, §§ 129 ff InsO, § 528 BGB, sofern C nicht den hälftigen Verkehrswert des A ersetzt.

G imager761

saphirx 
Fragesteller
 05.05.2014, 10:20

D.h die Anfechtung der Schenkung ist möglich, weil noch keine 4 Jahre vergangen sind seit dieser?

Hälftigen Verkehrswert bedeutet also, wenn A 100 Euro schuldet reicht es, wenn C 50 Euro bezahlt um die Immobilie behalten zu können?

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wfwbinder  05.05.2014, 17:18
@saphirx
  1. ja, 4 Jahre sind die Frist. Also im vorliegenden Fall auf Schenkungstag + 4 Jahre für die Anmeldung retten, aber keine Insolvenzverschleppung begehen.

  2. es bedeutet (siehe Meine Antwort), dass jawenn die Eltern etwas gemeinsam schenken, nur 50 % auf den Vater entfällt.

Also Wet der Schenkung aus meinem Beispiel 154.000,-, entfällt auf Vater 77.000,-.

Wenn die Tochter das an den Insolvenzverwalter zahlt, ist es ihr Haus.

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