Welches Gericht in Deutschland kümmert sich um Vertragsrecht?

1 Antwort

Hallo OttoW,

zunächst müssen Sie den Vertrag lesen und prüfen, ob eine Regelung hinsichtlich einer Streitschlichtung oder eine Gereichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.

Gemäß § 38 ZPO kann eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte getroffen werden, d.h. es kann sowohl die sachliche (Amtsgericht, Landgericht) als auch die örtliche Zuständigkeit (München, Hamburg, ...) geregelt werden. Man nennt dies auch Prorogation. Beispielsweise könnte in der Kooperationsvereinbarung geregelt sein, dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung das Landgericht München zuständig ist; oder dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung die Schlichtungsstelle X verbindlich eine Entscheidung trifft.

Sollte im Vertrag keine Regelung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sein, dann gelten die Regelungen des §§ 12, 17 ZPO, nämlich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, d.h. der Sitz des Unternehmens, welches verklagt werden soll. Weitere besondere oder ausschließliche Gerichtsstände sind in den §§ 12 - 40 ZPO geregelt.

Sehr wahrscheinlich ist aber in dem Kooperationsvertrag eine Regelung getroffen worden, die den allgemeinen Regelungen des ZPO grundsätzlich vorgeht.

Viele Grüße