Hallo OttoW,

zunächst müssen Sie den Vertrag lesen und prüfen, ob eine Regelung hinsichtlich einer Streitschlichtung oder eine Gereichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.

Gemäß § 38 ZPO kann eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte getroffen werden, d.h. es kann sowohl die sachliche (Amtsgericht, Landgericht) als auch die örtliche Zuständigkeit (München, Hamburg, ...) geregelt werden. Man nennt dies auch Prorogation. Beispielsweise könnte in der Kooperationsvereinbarung geregelt sein, dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung das Landgericht München zuständig ist; oder dass für alle Streitigkeiten aus der Kooperationsvereinbarung die Schlichtungsstelle X verbindlich eine Entscheidung trifft.

Sollte im Vertrag keine Regelung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sein, dann gelten die Regelungen des §§ 12, 17 ZPO, nämlich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, d.h. der Sitz des Unternehmens, welches verklagt werden soll. Weitere besondere oder ausschließliche Gerichtsstände sind in den §§ 12 - 40 ZPO geregelt.

Sehr wahrscheinlich ist aber in dem Kooperationsvertrag eine Regelung getroffen worden, die den allgemeinen Regelungen des ZPO grundsätzlich vorgeht.

Viele Grüße

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Hallo Frieda1,

sehr wahrscheinlich handelt es sich bei dem Tennisclub um einen Verein. Bei einem Vertrag zwischen einem Verein und einem Vereinsmitglied gilt grundsätzlich das Vereinsrecht. Die Basis für den Vertrags liefert die jeweils gültige Satzung des Vereines, die die Bedingungen und die Laufzeit der Mitgliedschaft, die Gebühren für die Mitgliedschaft und auch die Kündigungsmodalitäten festlegt. Eine fristgerechte Kündigung ist in aller Regel immer zum Vertragsende oder zu bestimmten Stichtagen möglich. Grundsätzlich bedarf die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft immer der Schriftform, per Abmeldeformular des Vereins oder per selbstverfasstem Brief. Es ist ratsam und empfehlenswert, die Kündigung mit Nachweismöglichkeit zu verschicken oder bei persönlicher Abgabe per Stempel bestätigen zu lassen. Ein Beispiel für einen Kündigungsbrief könnte wie folgt lauten:

Ihre Anschrift:

Vorname Nachname, Straße, PLZ, Ort

Anschrift Tennisverein:

Vorstand, Anschrift, PLZ Ort

Datum

Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft, Mitgliedsnummer / Vertragsnummer

Sehr geehrte(r) Frau / Herr (Vorstand),

gemäß der Satzung mache ich hiermit von meinem Kündigungsrecht Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft (Nummer) im Tennisverein (Name) fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

Zeitgleich widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Ermächtigung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge vom Konto (Nummer, BLZ, Name der Bank) zum Ende der Mitgliedschaft und für die Zukunft.

Eine schriftliche Bestätigung dieser Kündigung unter Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft endet, erbitte ich höflich an die oben angegebene Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen,

Handschriftliche Unterschrift.

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Hallo AgatheZ,

wenn Widerspruch einlegt wird, dann wird das Mahnverfahren an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abgegeben. Mit anderen Worten: der Richter bekommt dann die Akte vom zentralen Mahngericht. Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert dann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners, also Ihre Bekannte - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung. Kann der Antragsteller seine angeblichen Ansprüche nicht schlüssig vortragen und mit Beweismitteln belegen, dann wird die Klage abgewiesen. Begründet der Kläger seinen Antrag, dann erhält Ihre Bekannte vom Gericht eine Frist, in der Ihre Bekannte Ihre Argumente vortragen kann und sich zur Wehr setzen kann, d.h. Sie muss insbesondere den Beleg vorlegen, dass der Betrag von 3.500 Euro schon bezahlt worden ist. Ein Nachweis der Bezahlung ist hierfür notwendig.

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosen des Rechtsstreits. Weist das Gericht die Ansprüche des Klägers ab, dann hat dieser die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Das komplette Prozesskostenrisiko beträgt in der ersten Instanz (beim Amtsgericht), Streitwert 3.500 Euro, insgesamt ca. 1.631 Euro (Gerichtskosten: 291 Euro, jede Seite hat einen Verteidiger beauftragt 2 x 670 Euro). Eine Vertretung durch einen Anwalt ist beim Amtsgericht nicht notwendig, aber grds. ratsam.

HINWEISE zum Widerspruch: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Hier entstehen für Sie keine Kosten. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, dann kann es sein, dass dieser für die Einlegung des Rechtsmittels einen Vorschuss verlangt. Legen Sie nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Anspruch Widerspruch ein, so erlässt das Amtsgericht gemäß § 699 Absatz 1 ZPO auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Werden Sie auch hier nicht tätig, d.h. Sie legen keinen Einspruch ein, dann erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel, den der Antragsteller 30 Jahre gegen Sie vollstrecken kann. Hiergegen vorzu gehen ist äußerst schwierig und nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

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Deine Forderung ist nicht verjährt. Siehe § 604 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier ist die Rückgabepflicht bei Leihe geregelt. (Absatz 1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (Absatz 2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. (Absatz 3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. ... (Absatz 5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe. Der Anspruch auf Rückgabe verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Allerdings beginnt die Frist erst mit Ende der Leihvertrages. Diese Regelung ist notwendig, da ohne die Bestimmung der Entleiher Gefahr laufen würde, bereits drei Jahre nach Hingabe der Sache seinen Rückgewähranspruch nicht mehr durchsetzen zu können. FOLGLICH. Sollte keine Leihdauer vereinbart worden sein (siehe § 604 Absatz 3 BGB), dann würde ich den Rasenmäher sofort zurückfordern.

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