Wechsel zur Regelbesteuerung - Überschneidung mit Abschlagsrechnung?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es ist auf die gesamte Rechnung Umsatzsteuer zu erheben. Ist auch kein Problem, denn die GmbH kann die Steuer sowieso als Vorsteuer abziehen.

Die Leistung ist ja erst dieses Jahr, durch die Ablieferung erbracht worden.

Also (Beispiel) 18.000,- netto + 19 % 3.420,- = Rechnungssumme 21.420,- - 10.000,- Abschlag = 11420,- Restzahlung.

Ich rate Dir nicht darauf zu beharren, dass Du keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen möchtest. Das gibt nämlich am Schluss eventuell eine Hohe Restzahlung.

Machen "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" und mache regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldungen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
MKrause 
Fragesteller
 20.01.2022, 17:14

Vielen Dank für die Antwort! Das hört sich schon weitaus positiver an. Ich kann also quasi auf die bereits geleistete Anzahlung nachträglich in der Schlussrechnung noch die Umsatzsteuer erheben?

Meine Buchhaltungssoftware hat mit der ganzen Sache auch etwas zu kämpfen. Um auf die korrekte Umsatzsteuersumme zu kommen, sehen meine Rechnungsposten nun grob so aus:

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Posten Betrag (Steuersatz)

  1. Posten X 2000€ (19%)
  2. Posten Y 2000€ (19%)
  3. abzgl. bereits erhaltener Abschlagszahlung -1000€ (0%)

Zwischensumme netto: 3000€
Umsatzsteuer 0% aus -1000€ netto: 0€
Umsatzsteuer 19% aus 4000€ netto: 760€
Gesamtbetrag: 3760€

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Ist das so formal korrekt? Wenn ich auf die erhaltene Abschlagszahlung auch 19% anwende, zieht das Programm die daraus entstandene Umsatzsteuer (die noch nicht erhoben wurde) wieder ab.

Die USt.-Voranmeldung müsste für die Anzahlung aber trotz dessen für das 4. Quartal 2021 gemacht werden, da der Umsatz dort bereits bei mir eingegangen ist, korrekt? Im 1. Quartal 2022 würde dann der Schlussbetrag vorangemeldet?

Ich rate Dir nicht darauf zu beharren, dass Du keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen möchtest.

Ja, soweit habe ich inzwischen auch gedacht. Der zusätzliche Aufwand für die Voranmeldungen lohnt sich da wohl schon. Vielen Dank auch nochmal für diesen Hinweis.

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wfwbinder  20.01.2022, 17:18
@MKrause
Ist das so formal korrekt? 

Nein, deshalb habe ich ja extra das Beispiel geschrieben.

Die Anzahlung wird am Schluss von der Rechnungssumme abgezogen und nicht von den Nettorechnungsposten.

Die USt.-Voranmeldung müsste für die Anzahlung aber trotz dessen für das 4. Quartal 2021 gemacht werden,

Nein, da warst Du noch Kleinunternehmer.

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MKrause 
Fragesteller
 20.01.2022, 17:21
@wfwbinder

Alles klar, ich schaue mir die Rechnung nochmal an, notfalls ist das eine Sache für den Support der Buchhaltungssoftware.

Und das mit dem Voranmeldungszeitraum habe ich offensichtlich falsch verstanden bei meiner Recherche ("erster Voranmeldungszeitraum im neuen Geschäftsjahr" - ich hab wohl gedanklich "erster Voranmeldungstermin" daraus gemacht).

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

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