Vollstreckung?

3 Antworten

Der Gerichtsvollzieher darf alle Räume betreten die zur Adresse gehören die der Schuldner bewohnt, auch Nebengebäude und Garage und Fahrzeug.

LeonS017 
Fragesteller
 24.11.2021, 15:07

Also auch Räume wo andere Personen drin wohnen

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Schubert610  24.11.2021, 15:12
@LeonS017

ja alle Räume die zur angegebenen Adresse gehören, habe ich doch eben geschrieben, der Schuldner könnte ja in den Räumen etwas von Wert verstecken, z.B. PC oder ähnliches.
Und alles was an Wert in der Wohnung ist muß dem Gerichtsvollzieher auf Aufforderung per Besitznachweis nachgewiesen werden das es nicht dem Schuldner gehört, ansonsten dürfte er es Pfänden.
Wenn also euer Sohn nur ein Zimmer in euren Haus bewohnt und ihr wertvollen Schmuck habt, müsst ihr Nachweise das der Schmuck nicht dem Sohn gehört (Vorlage von Quittungen ect.)

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hildefeuer  24.11.2021, 16:35
@LeonS017

ja weil ist ja keine abgeschlossene Wohung und der Schuldner bewoht die anderen Räume ja auch.

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Der Durchsuchungsbeschluss wird sich regelmäßig auf alle von der Person regelmäßig genutzten Räume beziehen. Damit dürfte eine Durchsuchung der gesamten gemeinschaftlichen Wohnung möglich sein, inklusive Anbauten und Garagen. Ausgenommen sind lediglich Räume, die erkennbar ganz überwiegend oder ausschließlich von anderen Personen genutzt werden (z. B. Schlafzimmer der Eltern, Arbeitszimmer der Eltern, Räume der Geschwister).

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Volljähriges Kind = dessen Reich dürfte sich auf das Kinderzimmer beschränken - die anderen Räumlichkeiten sind regelmäßig den Eltern zuzurechnen und diese können einem GV den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten verwehren.

https://www.verbraucherhilfe.de/schuldenratgeber/ratgeber-schulden/gerichtsvollzieher/

hildefeuer  24.11.2021, 16:39

Was glaubst Du was passiert wenn der Zutritt zu den übrigen Räumen verweigert wird? Der GV droht die Verhaftung an. Ich habe das bei meiner Lebenspartnerin versucht und diese Antwort erhalten. Als er in mein Büro wollte (die Schränke dort waren abgeschlossen), habe ich das mit Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse verwehrt. Das hat er akzeptiert.

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wilees  24.11.2021, 17:39
@hildefeuer
GV droht die Verhaftung an.

Wem - unbeteligten dritten - den Hauptmietern?

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hildefeuer  24.11.2021, 17:44
@wilees

Das hat er nicht genau gesagt, aber mir gegenüber geäußert.

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Answer123  24.11.2021, 19:24

Dass das volljährige Kind die Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Bad und Küche nicht in erheblichem Maße nutzt und dort auch Eigentum lagert, halte ich für unplausibel. Der von dir verlinkte Artikel widerspricht übrigens klar deiner Interpretation.

Der Zutritt kann dem GV lediglich zu Räumen verwehrt werden, die erkennbar ganz überwiegend oder ausschließlich von anderen Personen genutzt werden (z. B. Schlafzimmer der Eltern, Arbeitszimmer der Eltern, Räume der Geschwister).

Hinsichtlich der tatsächlichen Pfändung von Einrichtungsgegenständen (Möbel oder Fernseher) aus Gemeinschaftsräumen würde ich hingegen eher engere Grenzen ziehen. Da dürfte der Anschein ein Eigentum der Eltern nahelegen. Bei einem offen im Wohnzimmer herumliegender Laptop hingegen wäre die Sachlage weniger deutlich und das Eigentum Dritter durch den Schuldner glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen.

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