Verrechnung von Überstunden mit Materialgutscheinen

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Wenn Dein AG das zulässt, geht das. Natürlich ist das steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Der Fachausdruck ist "Arbeitslohn von Dritten". Finden kannst Du das in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Falls Du das mit dem Lieferanten in Eigenregie aushandeln kannst, ist der Wert der erhaltenen Materialien durch den Dritten dem AG unverzüglich mitzuteilen (§ 280 Abs. 1 SGB IV).

Am besten ist, wenn der gebende Dritte dem beitragspflichtigen Arbeitgeber immer Art und Höhe einer Zuwendung mitteilt.

Das gilt im übrigen auch für Rabattgewährung durch Dritte. Auch das ist steuer- u. beitragspfl. Arbeitslohn, da Du den Rabatt nur wegen Deines Arbeitsverhältnisses bekommen hast. Der Rabattfreibetrag gilt für Bezüge von Dritten nicht.