Verlustvortrag über ein komplettes Jahr im Ausland?
Beispiel: Max Mustermann hat seinen Master gemacht in 2016; mit Kosten in Höhe von 30,000€ die er komplett als Werbungskosten ansetzt.
2017 arbeitet Max Mustermann komplett in den USA für 50,000€; ist also nach DBA auch nur dort steuerpflichtig und macht dort entsprechend seine Steuererklärung. Seine Werbungskosten aus dem Studium kann er dort nicht ansetzen.
2018 arbeitet Max Mustermann wieder in Deutschland (ist entsprechend auch in Deutschland steuerpflichtig).
Hat Max nun auch in 2018 noch seinen Verlustvortrag von 30,000€ aus 2016? Anders formuliert, muss Max in seiner 2017 Steuererklärung seine "steuerfreie Arbeitslohn nach DBA" mit dem Verlustvortrag verrechnen?
1 Antwort
Keine Ahnung. Hier
steht jedenfalls, dass der Verlustvortrag nicht mit steuerfreien Einkommen gemäss Paragraf 3 EStG verrechnet wird. Und zu diesem gehört auch Einkommen, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Insofern könnte das ausländische steuerfreieEinkommen analog behandelt werden.
In jedem Fall kann Dir die Abgabe einer Steuererklärung für 2017 ja nicht schaden, wenn Dein Einkommen aus dem Ausland hier gemäss DBA steuerfrei ist, und dann machst Du das Kreuzchen bei Verlustvortrag und wirst dann wohl erfahren, ob das analog der o.g. Regelung betrachtet wurde.
Die Profis Antworten ja irgendwie nicht.
Also wird der Verlust aus 2016 nicht mit dem Einkommen aus den USA aus 2017 verrechnet/aufgebraucht?
Kann ja nicht, wenn die USA-Einkünfte in DE nicht besteuert werden, siehe Wortlaut § 10d (1) Satz 1 EStG.
Schaden würde hier nur die Nichtabgabe, siehe § 56 Satz 2 EStDV:
"Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist."
Würde nämlich auf den 31. Dezember 2017 kein Verlust festgestellt werden, wäre er "weg".