Unterhaltspflichtiger Vater verstorben, wer zahlt Unterhalt?

4 Antworten

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Bedürftigkeit, kann man sich an das Sozialamt wenden. Allerdings bist Du als Kindesmutter ja auch zum Unterhalt verpflichtet.

Das habe ich mal für Dich gesucht und gefunden:

"Ein laufender Anspruch auf Kindesunterhalt (§ 1601 BGB) erlischt mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, vgl. § 1615 Abs. 1 BGB.
Dies gilt jedoch nicht für bereits fällige, aber noch nicht geleistete Leistungen oder Unterhalt für die Vergangenheit. Diese Ansprüche fallen in den Nachlass des Unterhaltspflichtigen, so dass die Erben gem. § 1967 BGB für die Erfüllung haften. Damit haften die Erben auch für den Unterhalt im Todesmonat, da ein Anspruch auf Kindesunterhalt gem. § 1612 Abs. 3 BGB jeweils monatlich im Voraus zu zahlen ist."

1. Wer nicht lebt, kann keinen Unterhalt zahlen.

2. Ein Kind ist erbberechtigt. Selbst wenn der Vater andere Personen als Erben eingesetzt hat, steht seinen leiblichen Kindern zu,mindest ein Pflichtteil zu.

3. Du als Mutter seiner Kinder (anscheinend weder Ehefrau, noch exEhefrau, kann keine Halbwaisenrente zustehen, denn Du bist durch seinen Tod ja keine Halbwaise geworden.

4. Halbwaisenrente könnten die Kinder beantragen. siehe unten.

5. Der Staat zahlt keinen Unterhalt, sondern bei Bedarf ALG II, Bafög usw.

Anspruch Halbwaisenrente:

Eine Halbwaisenrente kann nur dann gezahlt werden, wenn der Verstorbene respektive Versicherte die allgemeine Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt hat. Bei der Berechnung der Anwartschaft werden folgende Zeiten mit einbezogen:

vollwertige Beitragszeiten aus Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträgenanrechenbare Zeiten der KindererziehungBeiträge aus geringfügigen BeschäftigungenZuschläge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigungso genannte Ersatzzeiten (politische Gefangenschaft, Kriegsdienst etc.)

Eine Ausnahme bei der mindestens erfüllten Anwartschaftszeit ergibt sich, wenn es sich bei dem verstorbenen Versicherten um einen Berufsanfänger handelt oder der Tod durch einen Arbeitsunfall bzw. durch die unmittelbaren Aufgaben im Kriegs- oder Zivildienst verursacht wurde. Dann gilt die Anwartschaft bereits als erfüllt, wenn nur ein Pflichtbeitrag entrichtet worden ist.

Alles falsch bzw. neu:

Kinder bekommen auch Unterhaltsvorschuss, wenn ein Elternteil verstorben ist. Allerdings gilt die Halbwaisenrente dann als Unterhalt und wird entsprechend angerechnet.

Demnach gibt es also Halbwaisenrente und diese wird auf den ursprünglichen Unterhaltsvorschussbetrag erhöht.

Beispiel:

Kind bekam 300€ Unterhaltsvorschuss weil Vater nicht zahlen konnte/wollte. Eltern geschieden.

Vater verstirbt.

Kind bekommt nun beispielhaft 150€ Halbwaisenrente, da der Kindesunterhaltvorschuss jedoch mindestens 300€ (Beispiel) beträgt, zahlt das Amt die Differenz. In der Beispielrechnung also die anderen 150€.

Quelle: Amt

Woher ich das weiß:Recherche