Haben uneheliche Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn Vater stirbt?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Berechtigt für den Erhalt der Halbwaisenrente sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder als auch Enkel und Geschwister, die in dem Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Da das nicht zutrifft, wird leider auch kein Anspruch bestehen.

Berichtigung :Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben als Halbwaise oder Vollwaise Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Es macht keinen Unterschied, ob es sich eheliche Kinder, angenommene Kinder oder nichteheliche Kinder handelt.** ****Nichteheliche Kinder haben gegenüber dem Vater aber nur Anspruch auf Waisenrente, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde.****** Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/waisen.html#ixzz2BczIlgZOhtig
da habe ich wohl nicht richtig gelesen :o((

0