Unterhaltspflicht als Tante

3 Antworten

solange keine getrennte Haushaltsführung nachgewiesen wird, lebt Ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Siehe folgenden Text: Für den Fall, dass Sie seit länger als 1 Jahr mit einem Partner zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder Einkommens- oder Vermögensbefugnisse des anderen innehaben, wird automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Den Nachweis, dass diese Vermutung unzutreffend ist, hat der Betroffene zu führen.

Hier werden unterschiedliche Aspekte angesprochen:

Unterhalt schulden sich Ehegatten und Verwandte in gerader Linie. In der Seitenlinie, also ua im Verhältnis von Tante zu Nichte, ist man sich nicht unterhaltspflichtig.

Ein völlig anderer Aspekt ist die Bedarfsgemeinschaft. Hier wird ja nicht an die gesetzliche Unterhaltspflicht angeknüpft, sondern an das gemeinschaftliche Wirtschaften und da ist damit zu rechnen, dass in Eurem Fall eine Kürzung der ALG2-Leistung vorgenommen wird.

Unterhaltspflicht der Tante : nein Dazu gibt es in Deutschland kein Gesetz. Eine Unterhaltspflicht gibt es immer nur vertikal : Eltern für ihre Kinder und auch Kinder für ihre Eltern.

Damit kommt der Vater und die Mutter aus der Nummer nicht heraus, auch wenn sie die Nichte vor die Tür gesetzt hat !!! Immer vorausgesetzt, sie hat ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

Vorsicht bei Hartz IV !!! Thema Bedarfsgemeinschaft, wenn sie bei dir wohnt, dein Einkommen und Vermögen wird ihr voll angerechnet !!!