Stornogebühren bei einer Ferienwohnung wegen Corona?

1 Antwort

Meines Erachtens hast du Anspruch auf die volle Rückzahlung. Wenn der Vermieter aufgrund von § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht, entfällt auch der Anspruch auf Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Hilfsweise könntest du vom Vertrag zurücktreten (§ 326 Abs. 5 BGB). In beiden Fällen bestände kein Anspruch mehr auf den Betrag, eventuell geleistet Anzahlungen wären zurückzuerstatten.

Fordere den Vermieter auf, dir die bereits geleisteten Anzahlungen bis zum 30.04.2020 zurückzuerstatten (bitte Betrag und Zahlungsmethode / Bankverbindung nennen). Bitte mit Zustellnachweis verschicken, z. B. Einschreiben Rückschein. Wenn er dem nicht nachkommt, kannst du einen Mahnbescheid beantragen.

Dieser Beitrag eines Anwalts bezieht sich zwar auf Pauschalreisen, aber die Vorgehensweise kann man sich abschauen: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2020/04/08/reisestorno-so-entgeht-man-vielleicht-dem-zwangskredit/

Wenn du Hilfe bei der Formulierung brauchst, melde dich gerne.

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