Wie ist es mit der steuerlichen Verrechnung von Fremdwährungskursverlusten mit den Zinsen in Fremdwährung?

1 Antwort

Devisen sind ein Wirtschaftsgut, d.h. Transaktionen damit, die Gewinne und Verluste bringen, sind im Rahmen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen.

Das bedeutet konkret: hast Du einen Betrag z.B. auf einem USD-Konto liegen und fällt der USD gegen den EUR; so bedeutet das einen Buchverlust für Dich. Dies ist steuerlich irrelevant. Bekommst Du dann 0,25% Zinsen auf das Konto, so sind diese Zinszahlungen in EUR umzurechnen und als Gewinn zu versteuern. Solltest Du gleichzeitig einen Betrag vom Fremdwährungskonto auf Dein EUR-Konto übertragen und gegenüber der ältesten Hinüberweisung so ein Verlust entstanden sein, kannst Du diesen Verlust steuerlich geltend machen, d.h. das mindert Deine Zinserträge. Der Verlust muss sich jedoch materialisieren. Sonst wäre das keine Besteuerung der Erträge, sondern des Vermögens (dessen EUR-Wert mit dem Wechselkurs ständig schwankt und so Buchgewinne oder -verluste bedeuten kann).

In §23 Abs 2 EStG spezifiziert außerdem, daß nur dann eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt, wenn Geschäfte vorliegen, "bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt." Liegt also zwischen erster Hinüberweisung auf das USD-Konto und der Rücküberweisung auf ein EUR-Konto mehr als ein Jahr, können Gewinne und Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Wohl aber werden die Erträge (Zinsen) dennoch besteuert.

deregulator 
Fragesteller
 28.09.2015, 12:15

Danke für die Antwort, aber ist es nicht so, dass sich die Frist von einem Jahr auf zehn Jahre erhöht, wenn Zinsen anfallen?

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gandalf94305  28.09.2015, 12:58
@deregulator

§23 Abs 2 EStG: "[...] Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre. [...]".

Auf viele Tagesgeldkonten in Fremdwährungen gibt es inzwischen keine Zinsen mehr, d.h. die Nutzung als Einkunftsquelle ist damit fraglich.

Wenn bei Dir Zinsen anfallen und Du damit den Zinsertrag nachweisen kannst, stimmt das natürlich.

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deregulator 
Fragesteller
 28.09.2015, 15:47
@gandalf94305

Da die Währung sehr volatil ist, gibt es auf das Konto noch Zinsen.

In den Gesetzen finde ich Dummy allerdings nicht auf eigene Faust, welche Verluste ich mit welchen Zinsen innerhalb der 10-Jahresfrist verrechnen kann.

Kann ich zum Beispiel 4000 € aus angehäuften Veräußerungsverlusten verteilt innerhalb der 10 Jahre (durch Rückkauf von Euro) verrechnen mit Zinseinkünften in diesem Jahr (innerhalb dieser 10 Jahre) und eventuell sogar im nächsten Jahr (auch innerhalb der 10 Jahre) (falls dieser Verlust immer noch größer ist als die diesjährigen Zinsen)?

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gandalf94305  28.09.2015, 16:35
@deregulator

Sorry, ich hatte oben zwei Annahmen vermischt, so daß dies etwas verwirrend wurde. Daher nochmal sortiert:

Generell gilt:

- realisierte Währungstransaktionen sind private Veräußerungsgeschäfte

- die Besteuerung erfolgt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

- Gewinne und Verluste sind nicht verrechenbar mit Kapitalerträgen (die nämlich unter die Abgeltungssteuer fallen)

- Zinsen sind Kapitalerträge und fallen damit unter die Abgeltungssteuer

Fremdwährungskonto ohne Zinsen

- Gewinne und Verluste sind steuerlich irrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mind. 12 Monate beträgt

Fremdwährungskonto mit Zinsen

- Gewinne und Verluste sind steuerlich irrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mind. 10 Jahre beträgt.

- Zinsen werden dem Betrag nach in EUR zum Zahltag umgerechnet und besteuert.

- Zinsen in Fremdwährung, die auf dem Konto liegen bleiben, gelten nach Versteuerung als zu dem angesetzten Wert "angeschafft". Die Veräußerung (und Konversion nin EUR) zu einem späteren Zeitpunkt kann damit wieder steuerlich relevante Gewinne oder Verluste auslösen.

Insbesondere kannst Du die Zinszahlung selbst nur mit Verlusten anderen Kapitalerträgen (Wertpapiergeschäften) verrechnen, nicht mit den Währungsverlusten. Bleibt jedoch die Zinszahlung auf dem Konto liegen, so kann der Währungsgewinn/-verlust aus diesem Zinsbetrag gegen Gewinne/Verluste aus anderen Währungsgeschäften verrechnet werden. Das wäre übrigens auch mit Immobiliengeschäften oder dem Kauf/Verkauf von Gold möglich.

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deregulator 
Fragesteller
 28.09.2015, 17:51
@gandalf94305

Jetzt bin ich verwirrter als zuvor.



Beispiel:

Man legt 100.000 € im Jahr 2010 als Fremdwährung auf einem Fremdwährungskonto im EU-Ausland an. Die Geschäfte wickelt eine deutsche Bank über ein deutsches Schnittstellenkonto in € ab. Das heißt, dass man von diesem Konto aus Aufträge zum Kauf und Verkauf der Fremdwährung erteilt.

Bis jetzt hat man monatlich verzinst Erträge in dieser Fremdwährung auf das Fremdwährungskonto erhalten und die wurden ohne ein separates Zinskonto zum bestehenden Kapital addiert.

Regelmäßig fand aber auch ein Rückkauf von € statt, was wieder auf das deutsche Konto zufloss mit Kursverlusten. Hier kann ich ja nicht unterscheiden, ob ich mit den Zinsen die € zurückkaufe oder mit dem bestehenden Devisenkapital.

Die Frage ist nun: Kann ich meine bisherigen Verluste aus den Veräußerungsgeschäften mit den Zinsen in diesem Jahr und in den kommenden Jahren verrechnen, wenn ich bisher nie eine Steuererklärung gemacht habe, weil ich als Student bis jetzt immer unter dem Steuerfreibetrag lag?

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gandalf94305  28.09.2015, 21:10
@deregulator

Nein. Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer §32d EStG, während Devisengeschäfte nach §23 EStG private Veräußerungsgeschäfte sind und somit dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

Du kannst aber die Verluste aus den Währungsgeschäften jetzt feststellen lassen und dann zukünftig mit Gewinnen aus Devisengeschäften verrechnen.

Hintergrund ist der: jede Zinsausschüttung besteht aus zwei Teilen.

- der Zinszahlung selbst - ungerechnet in EUR ist das zu versteuern (Abgeltungssteuer)

- der Anlage auf dem Fremdwährungskonto als Zugang (wenn diese Position - FIFO-mäßig gerechnet - verkauft wird, fällt gewöhnliche Einkommensteuer an.)

Beispiel:

- 1.000 EUR werden 2011 als 2.000 TRY auf ein Konto überwiesen. Dort bekommst Du 5% Zinsen.

- Du bekommst Ende 2011 eine Zinszahlung von 100 TRY, d.h. zum Kurs von EURTRY 2,35 wären das 42,55 EUR. Steuern: 10,64 EUR plus SolZ und ggf. KiSt.

- Du bekommst Ende 2012 eine Zinszahlung von 105 TRY, d.h. zum Kurs von EURTRY 2,36 sind das 44,49 EUR. Steuern: 11,12 EUR plus SolZ und ggf. KiSt.

- Du bekommst Ende 2013 eine Zinszahlung von 110,25 TRY, d.h. zum Kurs von EURTRY 2,96 sind das 37,25 EUR. Steuern: 9,31 EUR plus SolZ und ggf. KiSt.

- Du bekommst Ende 2014 eine Zinszahlung von 115,76 TRY, d.h. zum Kurs von jetzt EURTRY 2,80 sind das 41,34 EUR. Steuern: 10,33 EUR plus SolZ und ggf. KiSt.

- Am 15.09.2015 holst Du die Position in TRY auf Dein EUR-Konto zurück, da der Kurs jetzt bei EURTR 3,40 steht. Es kommen nun 2.431,01 TRY = 715 EUR zurück. Verlust somit 285 EUR. Daß da Zinszahlungen dabei sind, stört nicht, denn diese wären keine 10 Jahre her.

Die Steuern von 41,40 EUR waren auf jeden Fall zu zahlen - es sei denn, sie passten noch in den Freistellungsauftrag. Den Verlust von 715 EUR kannst Du bescheinigen lassen und vortragen, damit er mit zukünftigen Währungsgewinnen verrechnet wird.

Hättest Du am 18. Juli 2005 zu einem Kurs von 1,60 überwiesen, wäre das für diesen Betrag ein Verlust gewesen. Dieser Verlust hätte jedoch bei der Rücküberweisung keine Rolle mehr gespielt, da die Hinüberweisung mehr als 10 Jahre alt wäre.

Alles klar? :-)

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