Spekulationssteuer bei Schenkung
Mein Sohn bekommt die Wohnung, in der er seit 6 Jahren wohnt, von mir geschenkt. Kann er nach der Schenkung sofort spekulationssteuerfrei verkaufen obwohl die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist ?
2 Antworten
Kann er, weil er zischen dem Erwerb (hier unentgeltlich) und dem Verkauf ununterbrochen selbst darin gewohnt hat.
Er muss nur bis zum Verkauf drin wohnen bleiben.
§ 23 Abs 1, Nr. 1 Satz 3 EStG.
Dann wäre es ja günstiger der Sohn läßt sich die Wohnung nciht schenken, sondern kauft sie. Die Urteile kannte ich nicht, danke für den Tipp.
Aber wenn der Wohn vom Vater kauft und das müßte sogar bei gemischter Schenkung gehen dann hat er ja eine Anschaffung), könnte er gleich verkaufen.
Im Fall einer gemischten Schenkung hättest du halt die Anteile am Grundstück separat zu behandeln.
Ich suche aber noch, ob die unentgeltliche Überlassung an Angehörige der Selbstnutzung gleichgestellt wird. Da gibt es ja unterschiedliche Normen. Bei der EigZul geht es nicht, aber hier könnte es möglich sein.
Aber erstaunlich, dass sich so manches Rechtskonstrukt über 50 Jahre im EStG gehalten hat....
Das habe ich geklärt, die nutzungsüberlassung an Angehörige ist keine Eigennutzung im Sinne § 23 EStG.
Also ist hier tatsächlich die Wohnung 2 Jahre zu halten.
Quelle?
Hier http://www.finanzfrage.net/frage/darf-man-eine-wohnung-steuerlich-gesehen-umsonst-an-angehoerige-vermieten habe ich teilweise anders geantwortet, allerdings versäiumt, eine Quelle dazuzutun.
Spannende Situation.
Bevor ich den Kommentar schrieb hatte ich die Quelle gefunden, die die Analoge Anwendung von § 4 EigZulG ausschließt, weil ein Hinweis auf § 15 AO in § 23 EStG fehlt.
Als ich eben suchte, fand ich die Ansicht, das zumindest bei Kindern die gem. § 32 EStG berücksichtigt werden eine "eigene Nutzung im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.
Also ein Punkt der zu weiteren Diskussionen geeignet ist.
Deshalb habe ich jetzt mal im Schmidt geblättert.
Dort heißt es unter Tz. 18 zu § 23 sinndgemäß, dass die unentgeltliche Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder unschädlich ist - die Vermietung hingegen ist schädlich. Ebenso die unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige.
Also hier
in der er seit 6 Jahren wohnt
eine reine Tatfrage.
Natürlich läßt sich die Wohnung nicht gleich verkaufen ohne befürchten zu müssen, dass ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wird: Die Wohnung war bisher ja gerade nicht eigengenutzt. Im übrigen gilt das sowohl für Dich als Eigentümer wie auch für den Sohn als Mieter.
Mein Sohn hat seit der Anschaffung der Wohnung (2006) dort unentgeldlich mit seiner Frau, die Miteigentümerin ist, gewohnt. Da inzwischen 2 Kindere da sind, ist die Wohnung zu klein und soll verkauft werden, um mit dem Erlös eine größere zu erwerben. Da ich einen Anteil von 50 % halte, müsste ich vor 2016 Spekulationssteuer zahlen und hoffte, dass das mit einer Schenkung umgangen werden kann.
Nein. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung im Sinne des § 23, guxtu EStH 23:
"Keine Anschaffung ist der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (>BFH vom 4.7.1950 – BStBl 1951 III S. 237, vom 22.9.1987 – BStBl 1988 II S. 250 und vom 12.7.1988 – BStBl 1988 II S. 942,"