Retoure verweigert?

2 Antworten

„Eindeutige Erklärung“ des Widerrufs

Bis 12.06.2014 galt: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, ist jedoch in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB, die mit Wirkung vom 13.06.2014 gelten, erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss.

Durch die Neufassung des § 355 BGB hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass ein Widerruf alleine durch Rücksendung der Ware ohne entsprechende Widerrufserklärung nicht mehr zulässig ist. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware. Diese gesetzliche Regelung hat nun das Amtsgericht Dieburg für die Praxis bestätigt (Urteil vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15).

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/aktuelle-urteile/22687-verweigerung-annahme-wirksame-widerrufserklaerung