Nießbrauch und Rechte des Miteigentümers

3 Antworten

Hat das Haus mehrere Wohnungen? Kann Wohungseigentum gebildet werden? Kann die Ausübung des Nießbrauchs auf eine Wohnung oder auf einen Grundstücksteil beschränkt werden? Wann hat sich ein Miteigentümer den Nießbraucht angeblich "erschlichen"? Vor der Eigentumsumschreibung auf beide? Ohne notarielle Zustimmung des Nießbrauchers läuft gar nichst.

Ob der Miteigentümer "nur Pflichten" oder auch rechte hat, hängt auch davon ab, was im Nießbrauchsvertrag alles festgehalten wurde.

Als Miterbe hast Du aber die Möglichkeit die Versteigerung zwecks Auflösung der Erbengemeinschaft zu betreiben, wenn man sich nicht gütlich auf eine Teilung einigen kann.

Wenn der Nießbrauch wirklich "erschlichen" wurde, kannst Du diesen auch gerichtlich anfechten. Aber die Argumente müssen dann wirklich stichhaltig sein, ansonsten ist ein Erfolg durch Klage aussichtslos.

Prinzipiell finde ich es wieder einmal schade, dass sich Geschwister ums Erbe streiten... dass dann Antoworten kommen, die die Zwangsversteigerung als ratsam empfinden spricht wirklich für unsere Gesellschaft... einen Nießbrauch kann man sich nicht wirklich erschleichen, da dieser nur Bestand hat, wenn er im Grundbuch verankert ist (Abteilung II), selbst bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung kann dieses Recht nicht ohne Mitwirken des Berechtigten gelöscht werden - was natürlich den Preis extrem nach unten drückt... also, wenn zwei Geschwister prinzipiell jeder die Hälfte eines Hauses geerbt hat ist es wohl zwingend notwenig sich zusammen zu setzen um einen - wirtschaftlich sinnvollen - Weg zu finden... auch hierzu würde ich wieder zu einem Notar raten. Es gibt einige Notare, die sich auf Mediationen - speziell bei Erbschaftsstreitereien - spezialisiert haben... also... sprecht miteinander, haltet die Anwälte raus und benehmt euch wie erwachsene Menschen :-)