Können auch Großeltern den Kinderfreibetrag erhalten, wenn sie die Enkel großziehen?

2 Antworten

Hallo, ja dies ist praktizierbar !

Voraussetzung ist, dass die Großeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Großeltern sind nach dem im Kindergeldrecht geltenden Vorrangprinzip ohnehin kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkel- oder Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. ( § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG ) Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise aufhalten.

Ein Kind, das sich z.B. wechselweise im Haushalt der leiblichen Eltern und der Großeltern aufhält, gilt jedoch nicht als in den Haushalt der Großeltern aufgenommen.

Zur Angleichung an die Regelungen zum Kindergeldanspruch wurde die Sonder- Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrags geschaffen.

Zusammenveranlagte Eltern können den "vollen", bei nicht zusammenveranlagten Eltern kann jeder Elternteil nur seinen halben Freibetrag auf die Großeltern übertragen. Die Eltern stimmen dann mit der Abgabe der Steuererklärung der Übertragung des Kinderfreibetrags zu. K.

Großeltern können für ihr Enkelkind einen Kinderfreibetrag erhalten, wenn kein Pflegeverhältnis mehr zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei den Großeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind besteht.

Das ist der Fall, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat und die Großeltern das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.