Kann meine Ehefrau (bei Einzelveranlagung) meine Arztrechnungen bezahlen und dann bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben?

1 Antwort

Nochmal die gleiche Frage.

OK, Dein Herz scheint einfach daran zu liegen und du suchst nach jedem Argument dafür.

Fachleute hier, haben auf die Rechtslage hingewiesen, wobei es eben Kommentatoren gibt, die schreiben, was Du gerne liest.

Einfache Lösung, Du gibst die Erklärung ab, wie Du es möchtest udn wartest auf den Bescheid.

Was mich bei der Sache etwas stört, Du klebst an dieser Frage, wobei mir ein Fall, dass eine Einzel- statt einer Zusammenveranlagung günstiger sein soll, weil Arztkosten abzugsfähig sind, günstiger sein soll sehr unwahrscheinlich sein dürfte. schließlich ist auch der %-Satz für die zumutbare Belastung höher ist, wenn auch dann auf ein geringeres Einkommen angewendet.

Nur wenn die Einkünfte so unterschiedlich sind, dass so eine Aktion zu einem positiven Ergebnis kommen kann, dann sollte der Splittingvorteil auch entsprechend sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
EnnoWarMal  09.06.2017, 11:40

Richtig. Einfach eintragen und abwarten.

Nochmal zur Rechtslage:

Man muss es doch nur richtig lesen:

Entsprechende Aufwendungen müssen dem Ehegatte zwangsläufig erwachsen sein

Wem sind die Aufwendungen erwachsen? Dir. Nicht der Ehefrau. Also kannst nur du und nicht sie sie ansetzen.

Alles, was dort steht, ist, dass es egal ist, wer die Aufwendungen bezahlt. NICHT egal jedoch ist es, wem sie zuzurechnen sind.

Genau das haben wir auch nebenan erläutert.

2
wfwbinder  09.06.2017, 11:57
@EnnoWarMal

Der vom Frager genannte Kommentar (Hermann-Heuer, Otto Schmidt Verlag, onlineversion), geht davon aus, dass Ehegatten sich zum Unterhalt verpflichtet sind und damit die Zahlung von solchen Ausgaben immer das "Zwangsläufigkeitserfordernis" erfüllen.

Nur, an einen Kommentar und sei der noch so renommiert, braucht sich kein Finanzbeamter zu orientieren.

1
TimWei 
Fragesteller
 09.06.2017, 21:50
@wfwbinder

Vielen Dank für Eure Antworten. 

Bisher habe ich die Hintergründe nicht geschildert, um meine Fragen kurz zu halten. Da dies nun aber offenbar zu leicht genervten Reaktionen geführt hat, schildere ich kurz meine Beweggründe.

Ich muss mich in Kürze zwischen 2 ärztlichen Behandlungsalternativen entscheiden. Die eine ist relativ einfach und günstig, die andere ist hochwertig und teuer. Beide Alternativen werden grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Welche der beiden Behandlungen ich auswählen kann und möchte, hängt davon ab, mit welcher Steuererstattung ich rechnen kann. Es geht also nicht um schon bestehende Rechnungen, die ich in der Erklärung eintrage und einfach mal abwarte, wie der Bescheid so aussieht.

Ich habe dieses Jahr ohne Verschulden meinen Job verloren und eine hohe Abfindung erhalten. Daher wäre die zumutbare Belastung für mich hoch (bei Einzelveranlagung) oder für uns sehr hoch (bei Zusammenveranlagung). Da ich nicht absehen kann, wann ich wieder einen neuen Job habe, muss ich mein Geld zusammenhalten und möchte bzw. kann die teure Behandlungsalternative nur auswählen, wenn ich später möglichst viel per Steuererstattung zurückerhalte.

Zur Sinnhaftigkeit meiner Frage bzw. meiner Idee: Ich habe alle Varianten (Einzelveranlagung/Zusammenveranlagung sowie Zurechnung der Kosten bei meiner Frau/bei mir/hälftig) per Steuerprogramm durchgerechnet. Die Steuererstattung wäre insgesamt bei Einzelveranlagung und Eintrag der Kosten bei meiner Frau am höchsten. Dies mag daran liegen, dass sowohl meine Frau als auch ich deutlich im Einkommensbereich des Spitzensteuersatzes liegen und mein Einkommen dieses Jahr aufgrund der Abfindung besonders hoch ist. Der %-Satz für die zumutbare Belastung scheint mir unabhängig von der Veranlagungsform immer 4% zu sein.

Es gibt noch andere Quellen, die meine Auslegung stützen, z.B.:

können die Ehegatten die gesamten Aufwendungen steuerlich demjenigen zuweisen, bei dem sie zu einer höheren Steuerersparnis führen."

...

"Da auch das Finanzamt auf keine Weise ermitteln kann, welcher Ehegatte welche Aufwendungen getragen hat, wird es sich im Zweifel mit der Darstellung der Ehegatten zufrieden geben müssen. Oft wird den Ehegatten im Ergebnis doch wieder das Wahlrecht eingeräumt, das der Gesetzgeber ihnen mit der Neuregelung nehmen wollte: Sie können in vielen Fällen beliebig bestimmen, welcher Ehegatte die Aufwendungen bei seiner Ehegatten-Einzelveranlagung in voller Höhe abzieht.

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/veranlagungsformen-fuer-ehegatteneingetragene-lebenspartner-8-massstaebe-fuer-die-verteilung-von-aufwendungen_idesk_PI11444_HI5309269.html

Eine hoffentlich letzte Frage:

Wenn ich meinen Weg versuche (Einzelveranlagung und Eintragung der Kosten bei der Erklärung meiner Frau) und das Finanzamt diese Zurechnung ablehnen sollte, laufe ich dann Gefahr, dass die Kosten dann gar nicht mehr steuermindernd sind oder wird das Finanzamt dann die Kosten in meine Steuererklärung "übertragen"?

Vielen Dank und viele Grüße

Tim

0
wfwbinder  09.06.2017, 22:06
@TimWei

Vielen Dank für diesen Kommentar, damit wird es etwas klarer. Interessant ist die Bemerkung dass ihr beide im Bereich des Höchststeuersatzes liegt. zwei Leute die je 250.000,- als Einkommen haben, sind selten.

Aber zurück zu Deiner Frage, hätten wir dieses Info vorweg gehabt, wäre die Lösung sehr einfach gewesen.

Da es ausser dem steuerlichen Abzug keinen Grund gibt, warum Deine Frau die Operation zahlen sollte, tritt hier m.E. § 42 AO ins Bild.

Wenn eine Vertragsgestaltung nur gewählt wird um die Steuerlast zu vermindern, ist die Sache unzulässig.

1
TimWei 
Fragesteller
 09.06.2017, 22:22
@wfwbinder

Wir liegen beide im Bereich des Spitzensteuersatzes (also über 54 t€), aber leider nicht im Bereich des Höchststeuersatzes :-).  

0
wfwbinder  09.06.2017, 22:29
@TimWei

Fünftelregelung für die Abfindung geprüft?

Aber ich befürchte, dass man Euch § 42 AO trotzdem entgegen halten wird.

0
TimWei 
Fragesteller
 09.06.2017, 22:56
@wfwbinder

Ja, Fünftelregelung habe ich geprüft. Bringt für die Versteuerung der Abfindung leider nichts, da ich schon ohne Abfindung beim Spitzensteuersatz bin. Und bei der Berechnung der zumutbaren Belastung gilt die Abfindung nach meinem Kenntnisstand als "normales" Einkommen - da gibt es keine Fünftelregelung.

Verstehe ich es richtig, dass § 42 AO dem ursprünglichen Ansatz entgegensteht, die Kosten bei der Erklärung meiner Frau anzugeben?

Oder wäre sogar der Ansatz einer Einzelveranlagung und Angabe der Kosten in meiner Erklärung unzulässig? Hiermit wäre immerhin in diesem Fall immer noch eine höhere Steuererstattung als bei der Zusammenveranlagung zu erreichen.

Was passiert, wenn man uns §42 AO entgegen hält? 

0
wfwbinder  10.06.2017, 12:44
@TimWei

Nein, die Einzelveranlagung ist ja etwas, was jedem frei steht. das ist auch in dem Sinn keine "Gestaltungsmöglichkeit." Hier geht es darum, dass Du selbst Deine OP zahlen könntest und die Konstruktion, dass Deine Gattin die OP zahlt, nur deshalb wählen willst, weil sie es steuerlich abziehen soll, was bei Dir eben auch ginge, sondern nur einen geringeren Effekt hätte.

Wenn der Finanzamtsmitarbeiter das auch so sieht, ist der Abzug eben weg.

0
Brigi123  11.06.2017, 18:30
@wfwbinder

Wenn man es wirklich versuchen will, die OP-Kosten bei der Frau abzusetzen, dann müßte man die Steuererklärung des Mannes eben später einreichen. Also erst, wenn der Bescheid für die Frau da ist. Dann könnte man die Rg. noch beim Mann absetzen, falls es bei der Frau abgelehnt wurde. Was ja laut wfw und Enno sehr wahrscheinlich ist.

Außerdem hab ich eine Tabelle gefunden, wonach die zumutbare Belastung bei Grundtabelle 6% beträgt, bei splittingtabelle aber nur 5%. Oder hat das nichts zu tun mit Einzel- bzw. gemeinsamer Veranlagung?

Und ich wundere mich auch, warum die Fünftelregelung keine Auswirkung auf die zumutbaren Belastung im steuerrechtlichen Sinn haben soll. Hast Du das evtl. mit der krankenversicherungsrechtlichen Belastungsgrenze verwechselt?

0
wfwbinder  11.06.2017, 18:48
@Brigi123

§ 33 Abs. 3 hat nicht nur die Nummer 1 a) und b), sondern auch die Nummer 2. a) und b). Wenn der Frager für sich die 4 % herausgesucht hat, dann wird er wohl 1, oder 2 Kinder haben.

Wenn das zuversteuernde Einkommen schon Ohne Abfindung über 54.057,- Euro ist (ab da gelten die 42 %) und mit Abfindung  nicht über 256.034,- Euro gehen (ab da 45 %) hat die 5 % Regelung, deren Wirkung ja nur bei Progression eintritt, keinen Einfluss, weil jeder zusätzliche Euro mit gleichbleibend mit 42 % besteuert wird.

1
Brigi123  11.06.2017, 18:49
@Brigi123

Sorry, bei Einkommen über 51.000,-€ laut dieser Tabelle 6% bei splittingtabelle und 7% bei Grundtabelle.

Jedenfalls solltest Du Dich nochmal erkundigen, wie es nun tatsächlich ist. Du gehst ja von 4% aus. Dein Ausdruck “scheint zu sein“ läßt ja nun auch nicht auf gesicherte Kenntnisse schließen.

Auch zur Fünftelregelung hab ich es nur als Tip gemeint, nochmal zu überprüfen, ob das wirklich richtig ist, wovon Du ausgehst.

Ich selbst weiß es nicht.

1
Brigi123  11.06.2017, 18:53
@wfwbinder

Ja, sorry für den inkompetenten Kommentar.

 Aber der erste Absatz war doch zutreffend, oder?

0
wfwbinder  11.06.2017, 19:48
@Brigi123

 Aber der erste Absatz war doch zutreffend, oder?

Absolut richtig.

 Ja, sorry für den inkompetenten Kommentar.

Bitte nicht als Maßregelung verstehen, sondern nur als Hinweis, dass man, auch wenn man sich sicher ist, immer nochmal nachsehen sollte.

Ist mir auch schon oft passiert. Deshalb sehe ich jetzt immer nochmal ins Gesetz (oder den entsprechenden anderen Text).

1
TimWei 
Fragesteller
 12.06.2017, 00:57
@Brigi123

Richtig, wir haben 2 Kinder und jeweils Einkünfte über 51.130€. Somit  beträgt die zumutbare Belastung für mich bzw. uns grundsätzlich 4% vom Einkommen (unabhängig von der Veranlagungsform). 

Danke für den Tipp hinsichtlich der Fünftelregelung. Auch nach erneuter Recherche konnte ich keine Verbindung zwischen der Fünftelregelung und der zumutbaren Belastung erkennen: Die 4% werden auf den Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Die Fünftelregelung kann zwar die Besteuerung einer Abfindung reduzieren (in unserem Fall nicht). In finde aber keine Hinweise darauf, dass die Fünftelregelung zu einer Reduzierung der Einkünfte führen kann.

Ich hatte auch schon überlegt, die Erklärungen zeitversetzt abzugeben. Hier schwirren mir aber auch einige Gedanken im Kopf: 

Wenn zuerst die Erklärung meiner Frau abgeben wird und bei ihr die Kosten eingetragen werden, wird dies - wenn überhaupt - wohl nur klappen, wenn Sie die Rechnungen zuvor auch von ihrem Einzelkonto beglichen hat. Lehnt dann das Finanzamt ab, müsste ich im Anschluss bei meiner Erklärung Rechnungen einreichen, die meine Frau bezahlt hat - wird dann vielleicht auch abgelehnt und wir haben gar keine Erstattung mehr.

Andere Variante: Reicht zuerst meine Frau die Erklärung ein und bezahlt vorher die Rechnungen von unserem Gemeinschaftskonto, werden bei ihr möglicherweise nur die halben Kosten akzeptiert und bei mir dann die andere Hälfte der Kosten, da das Konto auf beide Namen läuft. Auf diese Weise würde aber bei beiden Erklärungen die jeweilige zumutbare Belastung zum Abzug kommen.

Ich tendiere inzwischen dazu, die Rechnungen von meinem Einzelkonto zu begleichen und dann voll in meiner Erklärung anzugeben. Zwar habe ich hierbei eine sehr hohe zumutbare Belastung, aber auch nicht das Risiko, gar keine Erstattung zu erhalten....

0
Brigi123  12.06.2017, 02:17
@TimWei

Enno hatte Dir schon erklärt, dass es nicht um die Zahlungsströme geht.Es  ist also egal, von welchem Konto die Rechniungen beglichen werden. 

Es geht nur darum, wem die Aufwendungen zuzuordnen sind.

0
TimWei 
Fragesteller
 12.06.2017, 07:46
@Brigi123

Habe ich gelesen und verstanden. Fraglich in diesem Fall ist für mich, ob sich der Finanzbeamte bei der Entscheidung, wem die Aufwendungen zuzuordnen sind auch daran orientiert, wer bzw. von welchem Konto gezahlt hat. Dann wäre es doch nicht egal.

0