Kann ich Studiengebühren rückwirkend in der Steuer geltend machen?
Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Steuerforum und hoffe eine Hilfe zu meiner unten beschriebenen Frage zu erhalten.
Im folgenden ist mein beruflicher Wertegang als Basis aufgelistet: - Schulabschluss Realschule - Berufsausbildung Mechatroniker (2002-2006) - Schulabschluss Fachabitur (2006-2007) - Studium Maschinenbau mit Abschluss Diplom (Fachhochschule) (2007-2012) - Berufstätig als Ingenieur seit Anfang 2013
Nun wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass man Studienkosten rückwirkend geltend machen kann, sofern es sich um einen zweiten Bildungsweg handelt.
Meine Frage ist nun, ob ich die Studiungebühren und Kosten im Studium Rückwirkend noch in der Steuererklärung angeben kann. Die Steuererklärung der Jahre 2013 und 2014 ist bereits gemacht, wobei gegen den Bescheid 2014 aktuell noch Widerspruch eingelegt ist. Die Steuererklärung für 2015 ist noch nicht abgegeben.
In den Jahren während des Studiums wurde von mir keine Steuererklärung gemacht. Während des Studiums hatte ich auch keinen Nebenjob ausgeübt.
Falls die Gebühren/Kosten noch rückwirkend geltend gemacht werden können, wie ist dazu die richtige Vorgehensweise. Welche Schritte muss ich einleiten? Wie weit zurück kann ich dies noch ansetzen?
Da ich mir über den Sachverhalt bis vor kurzem nicht Bescheid gewusst habe, sind leider keine Belege für das Studienmaterial vorhanden. Eventuell kann ich über alte Kontoauszüge meine Studiengebühren nachweisen. Eine eigene Wohnung auf Grund des Studiums gab es nicht. Ich habe 5 km von der Hochschule entfernt gewohnt, deshalb sind auch keine großen Wegekosten entstanden.
Es wäre schön, wenn ihr mir bitte Tips gebenkönntet, wie ich nun weiter vorgehen soll?
Vielen Dank
Viele Grüße
Steve
1 Antwort
Du könntest für die Jahre ab 2009 jeweils eine Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags abgeben.
Aber Nachweisen, bzw. glaubhaft machen musst Du die Kosten schon.
Die Verluste der Jahre 2009 - 2012 würden dann von Amts wegen auf die Jahre 2013, 2014 und ggf. 2015 angerechnet.
2013 dürfte durch sein. Es sei denn, der Bescheid steht noch unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Wichtig für die Jahre 2009 bis 2011:
Das Kreuz darf nicht bei Einkommensteuererklärung gesetzt werden, sondern nur bei Antrag auf Feststellung der Verlustvortrages. Denn die Einkommensteuer ist eine Antragsveranlagung und da wäre der Fristablauf bereits eingetreten.
Die Verlustfeststellung ist eine Pflichtveranlagung, damit Anlaufhemmung drei Jahre.