Chronologische Abgabe von (freiwilligen) Steuererklärungen nach nachträglich ergangenem Verlustfeststellungsbescheid nötig?
Hallo zusammen,
ich habe - mit sehr großer Hilfe von den Nutzern dieses Forums bei allen meinen Unklarheiten und Fragen - erfolgreich eine nachträgliche Verlustfeststellung meiner Studiumskosten erreicht. VIELEN DANK dafür!!
Jetzt steh ich vor einem letzten Rätsel...
Hier meine Chronologie:
- bis 2012: Studium
- Steuerjahr 2013: Beschäftigungsbeginn
- 2014: Abgabe einer Steuererklärung für das Steuerjahr 2013, Bescheid ist ergangen
- Steuerjahre 2014-2017: keine Steuererklärung eingereicht. Ich bin AN ohne sonstige Einkünfte, kein Arbeitgeberwechsel, etc, also nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben
- 2017/18: ich habe nachträglich eine Verlustfeststellung für meine Verluste aus den Studienjahren 2010-2012 machen lassen, der aufsummierte Feststellungsbescheid für 2012 ist im Juli 18 ergangen. Die Verluste werden sich folglich auf 2013 und auf jeden Fall bis in 2014, wahrscheinlich auch noch ein kleiner Rest in 2015 forttragen
- Steuerjahr 2018: Arbeitgeberwechsel, also Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bis 31.07.2019. Außerdem muss ich bis 31.12.2018 meine freiwillige Steuererklärung für 2014 abgeben. Zur Erinnerung: in 2014 soll der "Rest" meiner Verlustfeststellung aus 2013 fortgetragen werden
2 Fragen:
a) Habe ich wirklich bis 31.12.2018 Zeit, um meine Steuererklärung 2014 einzureichen, auch wenn ein Rest-Verlust aus 2013 darauf "wartet", weitergetragen zu werden? Oder muss ich das sofort machen, sobald der Bescheid 2013 geändert wurde?
b) Kann ich dann als nächstes die Erklärung 2018 abgeben (bis spätestens 31.7.2019, hierzu bin ich wegen Arbeitgeberwechsel verpflichtet), OHNE eine Erklärung für die "Zwischenjahre" 2015, 2016 und 2017 einzureichen?
Ich würde für diese "normalen" Steuerjahre (2015-2017) gerne die 4 Jahre und die Verzinsung ausschöpfen - also die Erklärung für 2015 erst bis 31.12.2019, für 2016 bis 31.12.2020 und die für 2017 bis 31.12.2021 abgeben.
Geht das so?
Danke schonmal für die Hilfe!!
Pia
1 Antwort
Moin,
a) nee, dann bist du verpflichtet eine Steuererklärung und müsstest die in angemessener Zeit einreichen
b) wenn ein vortragsfähiger Verlust verbleibt musst du auch für Folgejahre in angemessener Zeit eine Steuererklärung einreichen bis der Verlust aufgebraucht ist
Danke für die Antworten @Petz1900 und @wfwbinder
zu a) dann gebe ich die Erklärung für 2014 demnächst ab
zu b) Verstehe ich das richtig, dass wenn nach dem Bescheid für 2014 KEIN Verlust mehr für 2015 bleibt, ich die Erklärung für 2018 nächstes abgebe(n muss) und die für 2015, 2016 und 2017 erst zur 4-Jahresfrist?
Wenn kein Verlust mehr besteht habe ich ja für diese Jahre keine Erklärungspflicht mehr, richtig?
Vielen Dank!!