Ich bin verheiratet, habe 2 Kinder und werde ab Februar in Deutschland arbeiten, meine Frau wird im Ausland bleiben, welche Steuerklasse ist korrekt?

4 Antworten

Das können wir nicht wissen. Gerade wegen des Auslandsbezuges können wir nicht wissen, ob beide Ehepartner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Wo gearbeitet wird, spielt hingegen keine Rolle.

Wenn Du in Deutschland zu diesem Zweck eine Wohnung anmietest oder fest bei jemanden mit wohnst, dann mußt Du Dich nach gemäß dem Melderecht anmelden und erhälst automatisch eine Steueridentifikationsnummer und bist zudem in Deutschland unbegrenzt steuerpflichtig. Dies ist auch wichtig falls Kindergeld beantragt werden soll. Da Deine Frau keine Meldung in Deutschland haben wird, wirst Du dann die Steuerklasse 1 bekommen.

Gründest Du aber keinen Wohnsitz in Deutschland, weil Du bei einer Leihabeitsfirma mit wechselnden Einsatzorten Deine Arbeitsstelle angetreten hast, dann mußt Du beim Finanzamt des ersten Arbeitsortes einen Antrag auf unbegrenzte Steuerpflicht in Deutschland stellen. In diesem Fall kann Dir je nach Ermessensspielraum Steuerklasse 1 oder 3 zugeteilt werden. Allerdings bist Du dann auch zur Abgabe einer Steuererklärung am Jahresende verplichtet und es wird das Einkommen Deiner Frau im Progressionsvorbehalt mit berücksichtigt.
Stellst Du diesen Antrag nicht, dann wirst Du nach Steuerklasse 6 besteuert.

KBMannheim 
Fragesteller
 10.12.2015, 11:42

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mein Wohnsitz wird in Deutschland sein, der meiner Ehefrau in außerhalb der EU. Sie ist im Ausland Tätig und Steuerpflichtig. Eine Familienzusammenführung wird erst in September / Oktober zustande kommen. Ab September wird mein Frau in Deutschland sein und darf ein Jahr lang nicht arbeiten... 

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   Eine Familienzusammenführung wird erst in September / Oktober zustande kommen. Ab September wird mein Frau in Deutschland sein und darf ein Jahr lang nicht arbeiten... 

Das bedeutet, bis zum Zuzug Deiner Frau, wird Dir die Lohnsteuer gem. Steuerklasse I. abgezogen.

Ab dann nach Steuerklasse III.

Das ist nur der technische Bereich.

In der Steuererklärung für 2016 werdet Ihr dann die Zusammenveranlagung beantragen können, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In welcher Form die ausländischen Einkünfte eine Rolle spoielen, die Deine Frau bis dahin erzielt hat, kann man nur wissen, wenn man das Land kennt udn im DBA (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nachsehen kann und die Höhe der Einkünfte kennt.

Ausland ist groß! EU oder NIcht-EU?

EnnoWarMal  10.12.2015, 10:46

Das ist hier doch egal. 

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gammonwarmal  10.12.2015, 11:02
@EnnoWarMal

Ich hatte das hieraus so gelesen:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Steuerklasse-3-wenn-Ehefrau-im-Ausland-lebt---f273182.html

"Entgegen meiner bisherigen Auffassung können Sie sehr wohl den Wechsel zu LSt-Klasse III beantragen. Der Grund liegt darin, dass § 1a EStG nicht die EU/EWR-Staatsangehörigkeit Ihrer Frau als Tatbestandsmerkmal voraussetzt, sondern lediglich den Wohnsitz Ihrer Frau in einem EU/EWR-Staat verlangt. Dies ergibt sich aus H 38b LStR."

Ich habe das wohl wirklich falsch verstanden. Arbeitsplatz egal, Wohnsitz nicht, hatte ich daraus gelesen.

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