Gelten Günstigerprüfung und Sparerpauschbetrag auch bei Kapitalerträgen aus dem Ausland?

1 Antwort

a) § 20 Abs. 9 EStG: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); Es steht also nichts von inländisch und gilt somit für alle Kapitalerträge die in Deutschland versteuer werden müssen. Also die, die nicht ggf. durch ein DBA hier freigestellt sind.

b) verstehe ich nicht ganz. Wenn Du 1.001,- Euro Zinsen bekommst, werden nach Abzug des Sparerfreibetrags 200,- Euro mit 25 % besteuert (+Nebensteuern). also 50,- Euro. Ausländische Steuer würde angerechnet. Wäre die aber mehr als 50,- wäre der Abzug auf die 50,- Euro begrenzt.

peterpanski 
Fragesteller
 06.12.2015, 12:45

Danke schon mal für die Antwort!

zu b)

Ja, die Abgeltungssteuer ist auf 25% begrenzt. Aber was ist, wenn ich eine Günstigerprüfung auf der Anlage KAP beantrage und bei dieser rauskommt, dass mein theoretisch zu versteuerndes Einkommen welches sich zusammen setzt aus:

meinem üblichen zu versteuerendem Einkommen

+ Kapitalerträge aus dem Ausland

- Sparerpauschbetrag

laut Einkommenssteuertabelle einen Grenzsteuersatz < 25% hat.

Werden die Kapitalerträge dann auch begünstigt besteuert? Oder gilt das nur für inländische Kapitalerträge?

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