Grundschuldbrief verloren. Wer zahlt Bereitstellungszinsen?

2 Antworten

jodix

Sträubt sich der Notar weiterhin - aus mir unerfindlichen Gründen - ein Anderkonto einzurichten, würde ich den Betrag in Höhe der Grundschuld samt nicht verjährter dinglicher Zinsen und Nebenleistungen bei der Bank des Empfängers auf ein Treuhandkonto zahlen mit der Anweisung, dass der Verkäufer hierüber verfügen kann, sobald der Nachweis der Löschung der Briefgrundschuld im Grundbuch vorliegt.

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen...(§ 442 (2) BGB)

Jotix24 
Fragesteller
 03.07.2022, 20:53

Dann muss ich ja für die Eröffnung des Treuhandkontos zahlen oder sehe ich das falsch?

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Franzl0503  05.07.2022, 16:14
@Jotix24

Nein, du hast doch die Verzögerung nicht zu vertreten. Welchen sicheren Weg hat dir der Notar aufgezeigt? Hast du bei deinem Geldgeber um Verlängerung der bereitstellungs-zins-freien Zeit nachgesucht?

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Ich würde den Notar ein Notaranderkonto einrichten lassen und darauf den Kaufpreis zahlen. Die Bank macht die Kaufpreiszahlung zu treuen Händen an den Notar, dass nur verfügt werden darf, wenn die Löschung der Grundschuld sichergestellt ist. Somit hat der Verkäufer die Sicherheit den Kaufpreis zu erhalten, ihr zahlt keine Bereitstellungszinsen und die Kosten für das Notaranderkonto zahlt der Verkäufer.

Jotix24 
Fragesteller
 03.07.2022, 19:14

Dies war auch unsere Idee jedoch schrieb uns der Notar per Mail, dass ein Notaranderkonto nicht geht, da gemäß der Aufsichtsbehörde der Notare nicht zulässig ist. Ein gesteigerter Sicherungsbedarf ist nicht vorhanden, da nur eine Bank abgesicherte werden muss(die des Verkäufers). Ausserdem sagte er uns auch, dass mit der Nachtragsurkunde die Sicherheit für uns (Käufer) gewahrt ist.

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orgel  03.07.2022, 20:15
@Jotix24

Offensichtlich will der Notar es nicht, könnte es aber.

dass ein Notaranderkonto nicht geht, da gemäß der Aufsichtsbehörde der Notare nicht zulässig ist

Bei einem gesteigerten Sicherungsinteresse durchaus möglich und das hat der Notar selber zu beurteilen, nicht die Aufsichtsbehörde. Wobei ich das Sicherungsinteresse am wenigsten bei der Verkäuferbank sehe, denn deren Grundschuld bleibt ja bestehen, so lange der Brief nicht vorliegt oder kraftlos erklärt wurde. Eher die Käuferbank und Verkäufer, sowie auch der Verkäufer haben das gesteigerte Sicherungsinteresse.

Die Zahlung über das Anderkonto ist auch zulässig, wenn sie gegenüber der Direktzahlung zumindest deutlich erleichtert wird. Auch das wäre m.E. hier der Fall.

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