Getränke an Mitarbeiter - wie verbuchen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn man den Aufwand für Mineralwasser, Kaffee und dazu was Süßes pauschal bei den Personalkosten unter "freiwillige Sozialleistungen" verbucht, wird das auch von der Betriebsprüfung nicht beanstandet.

Für Klopapier und Seife gilt das gleiche ;-))   

Katze11 
Fragesteller
 08.10.2016, 14:12

o.k. und als Gegenkonto das Wareneinkaufskonto?

also : freiwillige soziale Lstg. an Wareneinkauf? Und wie ist das mit der Steuer?

Danke im voraus

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NasiGoreng  09.10.2016, 18:31
@Katze11

Einfach als Aufwand buchen.

z.B. per freiwillige soziale Leistungen 100,00 €, per MWSt-Kto. 19,00 €, an Kasse 119,00 EUR.

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Welche 60-Euro-Grenze?

Wenn ich mir den § 8 EStG so angucke, lese ich da in Absatz 2 Satz 8:

Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb
seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte
oder.... von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Mit anderen Worten: Die Mitarbeiter in dem Café arbeiten sonst üblicherweise woanders oder der Arbeigeber ist eigentlich gar nicht ihr Arbeitgeber - sonst funktioniert das nicht. Außerdem sagt die Bewertung der Mahlzeit noch nichts darüber aus, was dann mit dem Wert passiert.

Einer von uns beiden ist hier also auf dem falschen Holzdampfer.

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Grundsätzlich gilt hier Absatz 3:

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder
Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf
seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden
...., so gelten als deren Werte ... die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen
Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Katze11 
Fragesteller
 04.10.2016, 13:01

o.k.danke für die Antwort. Also muss der Inhaber des Cafes Buch führen über die Getränke der Mitarbeiter.(kann ja über die Kasse erfolgen).1.080€ sind für den AN steuerfrei.

In der Buchhaltung, müssen da die Getränke der Mitarbeiter gebucht werden? Eventuell Umsatz? Wenn ja, ist er steuerpflichtig?

Danke schon im voraus

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