geerbtes Elternhaus weiter unterhalten statt verkaufen?
Hi,
wir sind 2 Geschwister, ich habe Geld für Hauskauf von Eltern vor Jahren erhalten, mein Bruder wollte damals nichts, hat dafür das Haus meiner Eltern im Vorwege vermacht bekommen, in dem er aber nicht wohnt, und wohl auch nie wohnen wird. Unser Vater ist jetzt verstorben, unsere Mutter lebt seit Jahren in einem Heim. Frage: ist mein Bruder berechtigt, das noch vorhandene Barvermögen für den weiteren Unterhalt oder die Modernisierung des Hauses zu verwenden ? Um z.B. den Verkaufswert zu steigern oder für sich einen netten Wochenendzweitwohnsitz zu erhalten ? Unsere Mutter lebt ja noch, und der Erbfall tritt erst ein, wenn auch sie verstorben ist. Wir haben geteilte Vormundschaft, meine Mutter ist nicht mehr geschäftsfähig. Muss dann das noch vorhandene Geld mit mir abgesprochen werden ? oder darf es für das Haus meiner Mutter verwendet werden, das ja nicht mir gehören wird ? Das einzige Geld, das vom Barvermögen abgehen sollte, wären die Beträge, die zur Pflege meiner Mutter anfallen, oder ? Hoffe ich habe verständlich geschrieben, und vielen Dank schon mal für eure Antworten...
5 Antworten
So viel Text, aber schwer zu verstehen.
Vormundschaft heißt seit ca. 1995 Betreuung. Ihr seid beide Betreuer der Mutter?
Das Haus wurde vor Jahren dem Bruder übertragen, vermutlich mit Wohnrecht für die Eltern, und deshalb sprichst Du vom “Haus der Mutter“?
Das ist ein wichtiger Unterschied. Für das Haus der Mutter könnte man natürlich Unterhaltungskosten aus ihrem Vermögen entnehmen. Aber scheint ja nicht so zu sein.
Ob nun als Bevollmächtiger oder als Betreuer, das Einkommen/Vermögen der Mutter hat nur in ihrem Interesse und nachvollziehbar verwaltet zu werden und nicht für eigene Zwecke verwendet zu werden.
Wenn das Haus dem Bruder gehört und ein eventuelles Wohnrecht der Mutter durch die Heimaufnahme erloschen ist, dann sind sämtliche Kosten des Hauses natürlich vom Bruder zu tragen und nicht aus dem Einkommen/Vermögen der Mutter.
Auch wenn Ihr beide voll verfügungsberechtigt seid, wäre eine Verwendung der Gelder der Mutter zum Vorteil des Bruders unzulässig. Das wäre auch ein Grund, ihn aus der Betreuung zu entlassen.
Hallo,
gibt es denn keine testamentarische Verfügung, wie nach dem Tod des ersten Elternteils verfahren werden soll ?
Eure Mutter wird lediglich in einem Pflegeheim betreut, sie ist dem Tode vielleicht nah aber solange sie lebt, darf sich niemand ihres Erbteil bedienen ! Der Mutter steht die Hälfte vom Nachlass zu, erst den Rest teilen sich die leiblichen Kinder je zur Hälfte.
Rein gefühlsmäßig.......dein Bruder ist sozusagen in Begriff, neben dem Erbteil deiner Mutter, auch dein Erbanteil in die Wertverbesserung seines Hauses zu stecken.
hmm...... seine unmoralische Familie kann man sich zwar nicht aussuchen aber man kann ihnen Grenzen setzen !
Ich würde dir ebenfalls zu einem Rechtspfleger oder einem Rechtsanwalt (Erbrecht) raten, selbst auf die Gefahr hin, dass der Familienfriede dadurch gestört wird !
"hat dafür das Haus meiner Eltern im Vorwege vermacht bekommen"
ist also übertragen worden. Erbrecht spiel hier gar keine Rolle. Die Person lebt ja noch.
Wenn ich es richtig versteh sind die einzigen wichtigen Informationen:
- Ihr habt die gemeinsame Vermögenspflegschaft für die Mutter
- Der Bruder will Ausgaben allein bestimmen.
aus meiner Sicht nein.
Wer die Vermögenpflegschaft hat, muss dort jährlich einen Bericht vorlegen.
Beide Geschwister sind Betreuer für die Mutter gemeinsam.
Als Betreuer müstet Ihr doch wissen, das die Verwendung von Vermögen der Betreuten Person dem Vormundschaftsgericht Nachweise erbracht werden müssen.
Geldanlagen z. B. müssen mündelsicher sein und genehmigt werden.
Das Geld einer Betreuten Person für eine Modernisierung eines Hause zu verwenden, das ihr nicht gehört ist Veruntreuung von Vermögen. Da ermittelt später der Staatsanwalt, wenn er davon erfährt. Ganz klar das Vermögen darf nicht verschenkt werden, sondern nur für die Betreute verwendet werden.
Hi !
Also ich denke auch das er das nicht so ohne weiteres darf. Frag mal einen Fachanwalt für Erbrecht.
Ich habe Dir nicht geantwortet - ich habe das mit dem unnötigen Fachanwalt kommentiert.
Muss über Verwendung von Vermögen bei beteuten nicht das Vormundschaftsgericht entscheiden?